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9ObA1026/94•OGH 9ObA1026/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Erich Huhndorf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Niyazi S*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***** Baugesellschaft mbH,***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 10.171,- sA (im Revisionsverfahren S 8.306,45 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1994, GZ 3 Ra 41/94-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Bestimmung des § 9 II Z 1 des KollV gilt sowohl für inländische als auch ausländische Arbeitnehmer. Der Kläger hatte zwar während des nur 1 1/2 Monate dauernden Beschäftigungsverhältnisses einen ständigen Wohnort im Inland, seine Familie (Gattin und 3 Kinder) hat jedoch nach wie vor ihren Wohnsitz (Familienwohnsitz) in der Türkei. Eine tägliche Rückkehr des Klägers zu diesem Familienwohnsitz ist nicht möglich. Die Vorlage einer Bestätigung iSd § 9 II Z 3 des KollV dient der "Feststellung" und nicht der Begründung des Anspruches. Die Voraussetzungen für den Zuspruch des Trennungsgeldes liegen daher nach ständiger Judikatur vor (vgl. Arb 10.494 = infas 1986 A 120; infas 1986, A 143; 9 ObA 173/88 mwH; 9 ObA 53/89, 9 ObA 179/94 ua).
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