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1Ob1670/94•OGH 1Ob1670/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr.Karl Safron, Dr.Franz Großmann und Dr.Leopold Wagner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 159.044,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.Juli 1994, GZ 2 R 83/94-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.Jänner 1994, GZ 28 Cg 284/93-41, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Nachdem die beklagte Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil die außerordentliche Revision erstattet hatte, eröffnete das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 2.11.1994, GZ 5 S 141/94-3, über das Vermögen der beklagten Partei den Konkurs.
Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - zur Konkursmasse gehöriges Vermögen, kann deshalb während der schon kraft Gesetzes an die Konkurseröffnung geknüpfte Unterbrechung des Rechtsstreits über das Rechtsmittel nicht entschieden werden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RZ 1992/21; SZ 59/45; SZ 56/32 uva).
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