OGH 6Nd512/94

6Nd512/94Supreme CourtJan 4, 1995

Full text

OGH 6Nd512/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der zu 3 C 1527/94 des Bezirksgerichtes Gmunden anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Roman R*****, vertreten durch Dr.Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wegen S 23.200,-- samt Anhang infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Tulln den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht Tulln eingebrachten Klage begehrt der Kläger Schadenersatz in Höhe von S 23.200,-- wegen mangelhafter Ausführung von Leistungen durch die beklagte Partei im Sanitärbereich eines von ihr errichteten Fertigteilhauses. Dadurch seien Mängelbehebungskosten in Höhe des Klagsbetrages erwachsen.

Nachdem die beklagte Partei die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit erhoben hatte, beantragte der Kläger die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Gmunden, stellte aber in der Folge einen Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Tulln zu delegieren, weil sowohl der Kläger als auch ein von der beklagten Partei beantragter Zeuge nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Gmunden wohnhaft seien und auch ein Lokalaugenschein durchzuführen sein werde.

Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus und erklärte, der von ihr beantragte und bei ihr angestellte Zeuge könne ohneweiteres vor dem zuständigen Gericht erscheinen. Da die behaupteten Mängel nach dem Vorbringen des Klägers bereits behoben seien, erweise sich ein Lokalaugenschein auch nicht als zweckmäßig und erforderlich.

Das Bezirksgericht Gmunden legt den Antrag mit einer befürwortenden Stellungnahme vor.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden. Weil aber eine Delegierung eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bewirkt, soll sie gegen den Widerstand des Prozeßgegners nur den Ausnahmefall bilden, weshalb ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar sein muß. Das trifft aber hier schon deshalb nicht zu, weil außer dem Kläger keine der bisher zur Vernehmung beantragten Personen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Tulln hat und, wie die beklagte Partei zutreffend ausgeführt hat, die Vornahme eines Lokalaugenscheines nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers wohl nicht zur Lösung der Beweisfrage wird beitragen können. Sollte sich im Zuge des Verfahrens ein Sachverständigengutachten für notwendig erweisen, so könnte auch ein im Sprengel des Bezirksgerichtes Tulln ansässiger Sachverständiger bestellt werden. Im derzeitigen Stadium des Verfahrens fehlen somit jegliche Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Der Antrag war daher abzuweisen.

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