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6Ob616/94•OGH 6Ob616/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder Ralf M*****, geboren am 18.Juni 1975, und Gerhard M*****, geboren am 13. Oktober 1976, wohnhaft bei ihrer Mutter Bogumilla M*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie 6./7.Bezirk) als Unterhaltssachwalter, wegen Herabsetzung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung sowie vorläufiger Einbehaltung der auf die vom Vater Ernst M*****, geschuldeten Unterhaltsbeträge gewährten Vorschüsse, infolge Rekurses der Kinder gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.August 1993, GZ 6 P 476/76-197 (idF des Berichtigungsbeschlusses vom 28.Januar 1994, ON 205), ergangenen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.März 1994, AZ 43 R 245,246/94 (ON 209), den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am 18.Juni 1975 geborene und inzwischen volljährig gewordene Ralf ist das durch nachfolgende Eheschließung seiner Eltern legitimierte, der am 13.Oktober 1976 geborene Gerhard das eheliche Kind des am 15. April 1940 geborenen ehemaligen Barbetreibers. Die Ehe der seit 1982 getrennt lebenden Eltern ist seit Herbst 1990 durch eingetretene Rechtskraft des Scheidungsurteiles aufgelöst. Die beiden Kinder standen seit der Trennung der Eltern faktisch und seit der Obsorgeentscheidung vom März 1985 (ON 60) auch rechtlich in der alleinigen Obsorge ihrer Mutter. Der Jugendwohlfahrtsträger ist für beide Kinder zum Unterhaltssachwalter bestellt worden (ON 11 und ON 14).
Mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom 18.April 1990 (ON 142) wurde die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den älteren Sohn für die Zeit ab 1.Juni 1990 mit 2.600 S, jene für den jüngeren Sohn für die Zeit ab 1.Juni 1990 mit 2.300 S festgesetzt.
Über ein Erhöhungsbegehren des jüngeren Sohnes (ON 153) und teilweise auch über ein Herabsetzungsbegehren des Vaters (ON 157) ist noch nicht rechtskräftig entschieden (ON 182/ON 186/ON 204), ebenso nicht über ein weiteres Herabsetzungsbegehren des Vaters auf Verminderung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Söhnen auf den Betrag von je 651 S (ON 188).
Den beiden Kindern waren auf die ihnen vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeträge zunächst für die Zeit vom 1.Februar 1985 bis 31. Januar 1988 Vorschüsse im Sinne des Unterhaltsvorschußgesetzes gewährt (ON 56 und 57) und in der Folge weitergewährt (ON 97 und 98) worden. Mit den Beschlüssen vom 15.Mai 1992 (ON 174 und 175) war dem jüngeren Sohn für die Zeit vom 1.Januar 1992 bis 31.Dezember 1994 ein monatlicher Vorschuß in der Höhe von 2.300 S, dem älteren Sohn für die Zeit vom 1.Januar 1992 bis 30.Juni 1994 ein solcher von 2.600 S weitergewährt worden, wobei aber die Auszahlung mit Rücksicht auf einen Herabsetzungsantrag des Vaters jeweils vorläufig auf 1.200 S eingeschränkt wurde.
Aufgrund des weiteren Herabsetzungsantrages des Vaters (ON 188) ordnete das Pflegschaftsgericht in Ansehung beider Kinder eine Innehaltung der Auszahlung der Vorschüsse ab 1.Januar 1993 insoweit an, als diese den Betrag von 651 S monatlich übersteigen.
Mit dem Beschluß vom 24.August 1993, ON 197 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.Januar 1994, ON 205) wies das Pflegschaftsgericht das letzte Herabsetzungsbegehren des Vaters auf Verminderung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber jeden seiner Söhne auf 651 S ab (Punkt 6), hob die mit Rücksicht auf dieses Unterhaltsherabsetzungsbegehren angeordnete Innehaltung der Vorschußauszahlung auf (Punkt 1), erhöhte die mit den Weitergewährungsbeschlüssen vom 15.Mai 1992 (ON 174 und 175) vorläufig herabgesetzten Auszahlungsbeträge jeweils von 1.200 S auf 1.300 S (Punkt 2) und stellte ein entsprechendes Auszahlungsansuchen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Punkt 3), bestimmte eine weitere Pauschalgebühr (Punkt 4) und sprach aus, daß es sich die Entscheidung über die Auszahlung der weiteren, nämlich die monatlichen Beträge von 1.300 S übresteigenden, Vorschußbeträge einer gesonderten Beschlußfassung vorbehalte (Punkt 5).
In Stattgebung des vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurses faßte das Rekursgericht einen Aufhebungsbeschluß, mit dem es dem Pflegschaftsgericht eine Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung (zu den Punkten 1 bis 4 und 6 des angefochtenen Beschlusses) auftrug. Eine Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof unterblieb.
Die Anfechtung des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses wäre gemäß § 14 Abs 4 AußStrG - welche Bestimmung auch im Unterhaltsvorschußverfahren uneingeschränkt anwendbar ist - nur unter der Voraussetzung zulässig, daß das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig erklärt hätte.
Mangels dieser Zulässigkeitsvoraussetzung ist der von den durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Kindern erhobene Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
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