The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
13Os163/94•OGH 13Os163/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin Alois H* wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Erwin Alois H* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juli 1994, GZ 10 Vr 1298/9427, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Herndl jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil das im übrigen unberührt bleibt in seinem Ausspruch über die rechtliche Beurteilung des zu Punkt 2 des Urteilssatzes festgestellten Verhaltens als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB sowie demnach auch im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 1 Z 3 StPO erkannt:
Für die verbleibenden Schuldsprüche (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB und Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB) wird Erwin H* nach § 206 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Alois H* wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.November 1994, GZ 13 Os 163/949, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere Sachverhalt entnommen werden.
Anläßlich dieser Entscheidung ergab sich, daß das Ersturteil mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) behaftet ist, weil die unter Punkt 2 des Urteilssatzes beschriebene Tat des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB nicht nur (in Punkt 3 des Urteilssatzes) idealkonkurrierend auch als Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB, sondern überdies (zu Punkt 4 des Urteilssatzes) auch als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB gewertet wurde, obwohl diesbezüglich nur scheinbare Idealkonkurrenz vorliegt (SSt 48/8, LeukaufSteininger Komm3 § 212 StGB RN 23).
Dieser rechtsirrige Schuldspruch war daher ersatzlos aufzuheben; davon bleibt unberührt der Schuldspruch des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, soweit dem Angeklagten andere (zu Punkt 1 des Urteilssatzes beschriebene) strafbare Handlungen zugrunde liegen.
Die Korrektur des Schuldspruchs zwingt auch zu einer Aufhebung des Strafausspruchs und zu einer Strafneubemessung nach § 206 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB.
Dabei waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art und deren Fortsetzung durch länger Zeit, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel zu werten.
Auf Grund der genannten Strafzumessungsgründe unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB und des daraus abzuleitenden Gebots, die Strafe umso strenger zu bemessen, je mehr Pflichten der Täter durch seine Handlungen verletzte (§ 32 Abs 3 StGB), erschien die verhängte Strafe tat und tätergerecht.
Mit seiner Berufung (und dem darin enthaltenen Antrag auf Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen von Zeugenaussagen, die für die Strafbemessung allerdings ohne Bedeutung sind) war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.