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4Ob108/94•OGH 4Ob108/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Luzia E*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 172.400; Revisionsinteresse S 98.000), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. April 1994, GZ 4 R 25/94-18, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Auf Antrag der beklagten Partei wird das Urteil vom 4.Oktober 1994, 4 Ob 108/94, in seinem Kostenausspruch dahin berichtigt, daß dieser zu lauten hat:
"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 26.493,60 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 3.415,60 Umsatzsteuer und S 6.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß bei Ermittlung ihrer Rechtsmittelkosten irrtümlich die Berufungsverhandlung übersehen wurde. Ihr stehen für das Verfahren zweiter Instanz insgesamt - wie von ihr dort richtig verzeichnet - S 14.407,20 (darin S 2.401,20 Umsatzsteuer) und für die Revision S 12.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer und S 6.000 Barauslagen) zu.
Der Kostenausspruch war daher entsprechend zu berichtigen (§ 419 ZPO).
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