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1N518/94•OGH 1N518/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "P" *****, vertreten durch Dr.Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Vermietungsgesellschaft mbH, vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, die mit Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.Juni 1994, GZ 41 R 619/94-13, zu 2 Ob 586/94 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Peter B vom 25.November 1994 den
Beschluß
gefaßt:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Die vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Revision der klagenden Partei vorgelegte Rechtssache AZ 48 C 306/93v ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im zweiten Senat angefallen, dessen Mitglied Dr.Peter B***** ist. Dieser teilte mit, mit dem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, dem Rechtsanwalt Dr.Eugen W*****, dem auf Grund der Kündigung der Verlust seiner Kanzleiräume drohe, seit langem persönlich befreundet zu sein. Er unterhalte nach wie vor private Kontakte zu Dr.W*****, der ihn in den Jahren 1980 bzw 1989 auch anwaltlich vertreten habe. Deshalb ersuchte er, ihm diesen Akt wegen Besorgnis der Befangenheit abzunehmen.
Der Umstand, daß Hofrat Dr.Peter B***** zum Geschäftsführer der Beklagten freundschaftliche Kontakte pflegt und sich durch ihn anwaltlich vertreten ließ, stellt einen zureichenden Grund dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, denn es könnte der Anschein erweckt werden, der genannte Richter ließe sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (§ 19 Z 2 JN).
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