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7Nd509/94•OGH 7Nd509/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG , vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bela R, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000,--) infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt gegenüber der beklagten Partei, die ihren Sitz in Ungarn hat, die Feststellung, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für den Schaden hafte, der durch die Nichtablieferung einer Sendung von 401 Kartons Schuhen und Bekleidung des Versenders G*****-GesmbH, übernommen in Wien, bestimmt für den Empfänger C***** in Moskau, entstanden sei und noch entstehen werde. Die Klägerin brachte vor, dem Beklagten am 12.10.1993 den Auftrag erteilt zu haben, die genannte Sendung vom Lager der Spedition K***** Wien nach Moskau zur Firma C***** zu befördern. Der Beklagte habe das Transportgut am 15.10.1993 übernommen. Der Versender der Ware behaupte, daß diese nie beim Empfänger eingetroffen sei. Demgemäß sei der Transportversicherer des Versenders an den Spediteur mit einer Schadenersatzforderung von S 1,563.116,-- herangetreten. Der Spediteur seinerseits sei an die Klägerin, die seinen Auftrag übernommen habe, mit der Aufforderung, für diesen Schaden zu haften, herangetreten. Der Beklagte hafte nach CMR. Er und seine Haftungsversicherung stellten jedoch eine Haftung für das Abhandenkommen der Ware in Abrede. Mit der Klage verband die Klägerin den Antrag auf Bestimmung des Handelsgerichtes Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art.31 Z 1 lit.b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Ungarn sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl. die Länderübersicht Schütz in Straube § 452 HGB Anhang I). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs.1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl. RdW 1987, 411 mwN).
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