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2Ob560/94•OGH 2Ob560/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Anton K***** infolge Revisionsrekurses des Norbert S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 27.April 1994, GZ R 330/94-35, womit der Rekurs des Norbert S***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18.März 1994, GZ A 577/91-31, teilweise zurückgewiesen bzw. ihm nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 23.Dezember 1993, R 1194/93 wurde Norbert S***** ermächtigt, auf seine Kosten eine Abschrift (Ablichtung) des im Akt A 577/91 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck erliegenden Testaments seines Großvaters Anton K***** herstellen zu lassen. Diese Ablichtung wurde ihm am 18.Februar 1994 ausgefolgt. Norbert S***** stellte in der Folge den Antrag auf "1.) gesetzmäßige Ergänzung des Protokolls der Verlassenschaftsabhandlung und die Angabe, wer die Unterlagen dem Gericht übergeben hat; 2.) Klärung im Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung, um welches Legat es sich bei der Erwähnung eines Legats auf Seite 5 des Verlassenschaftsprotokolls handle; 3.) Mitteilung in welcher Form das Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung berichtigt worden sei; 4.) Einsichtnahme auch in die noch fehlenden Schriftstücke aus dem Testament meines Großvaters."
Das Erstgericht wies diese Anträge mit der Begründung ab, daß Norbert S***** eine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren nicht zukomme. Seinem Interesse auf Einsicht in das Testament seines verstorbenen Großvaters sei durch Aushändigung einer Abschrift entsprochen worden.
Das Rekursgericht wies den gegen die Abweisung der Punkte 1 bis 3 dieser Anträge durch den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs zurück. Der Rekurswerber sei kein Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Großvater Anton K*****, weshalb ihm Rekurslegitimation nicht zukomme. Im übrigen sei seinem Interesse an der Einsicht in das Testament seines verstorbenen Großvaters durch Gewährung der Abschriftnahme des im Abhandlungsakt befindlichen Testaments entsprochen worden. Da sich im Akt nur ein aus vier handgeschriebenen Seiten bestehendes Testament befindet, könne die Einsichtnahme in fehlende Schriftstücke nicht gewährt werden.
Das dagegen von Norbert S***** als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Der Frage, wem im Verlassenschaftsverfahren im konkreten Fall Akteneinsicht zu gewähren ist, kommt diese Qualifikation nicht zu. Der Rechtsmittelwerber vermag in seinem Rechtsmittel auch die oben erwähnten Kriterien zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht aufzuzeigen. Da eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt und der Oberste Gerichtshof auch bei Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das Rekursgericht nur in diesem Falle angerufen werden kann, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (vgl Petrasch, ÖJZ 1989, 751, 753).
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