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4Ob1137/94•OGH 4Ob1137/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** GmbH Co KG; 2) Hans D*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 460.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.September 1994, GZ 6 R 534/94-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Abgesehen davon, daß bei den vom Zweitbeklagten als "Krone-Herausgeber" unter oftmaligen Bezug auf die "Krone" oder "Kronen-Zeitung" oder auf "wir als 'Kronen-Zeitung'" im Interview aufgestellten, den Ruf und Kredit des Klägers schädigenden Behauptungen schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht (ständige Rechtsprechung: ÖBl 1992, 210 mwN), weshalb die Erstbeklagte für den Wettbewerbsverstoß des Herausgebers ihrer Zeitung schon gem. § 18 UWG einzustehen hat, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, die Erstbeklagte sei selbst (Mit)Täterin des Wettbewerbsverstoßes gewesen, weil der Zweitbeklagte nach dem Gesamtinhalt des Interviews - jedenfalls auch - als Geschäftsführer ihrer Komplementärin (= Geschäftsführungsgesellschaft) gesprochen habe, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.
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