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9Ob1631/94•OGH 9Ob1631/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Monika W*****, Angestellte, ***** und 2) Renate Z*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagten Parteien 1) Alfred B*****, Landwirt, ***** und 2) Magdalena B*****, Hausfrau, ebendort, vertreten durch Dr.Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Duldung (Streitwert S 112.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. März 1994, GZ 7 R 8/93-31, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die 5-Jahresfrist im Notariatsakt kann sich wegen der notwendigen Mitwirkung der belasteten Beklagten (Auszeigung) nur auf die Geltendmachung des Rechts zur Holzschlägerung beziehen. Schon vor der Exekutionsführung aufgrund des Notariatsakts wurden die Beklagten mehrmals aufgefordert, die Holzschlägerung zu dulden, was diese aber beharrlich verweigerten. Damit hat aber auch die Zweitklägerin ihr Recht - mangels Vereinbarung gerichtlicher Geltendmachung - innerhalb der genannten Frist eingefordert (S 196 dA), so daß der Frage, ob Präklusivfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I 191; vgl. aber Reischauer in Rummel, ABGB2 § 933 Rz 2; Arb 10.889; 9 ObA 87/94 ua), keine entscheidende Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des weiteren Einwands, die Reallast sei zwischen dem Übergeber und den Beklagten durch die Vereinbarung einer finanziellen Abgeltung an die Klägerinnen (Erlös aus der Überschlägerung) abgelöst worden, gehen die Revisionswerber nicht von den (gegenteiligen) Feststellungen der Vorinstanzen aus (vgl. S 127 f, 131, insbes. 133, 139; 186 und 190 ff).
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