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9ObA223/94•OGH 9ObA223/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edelwina M*****, Stationsgehilfin, ***** vertreten durch Dr.Georg Ch. Auteried, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien (MA 2-Personalamt), Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr.Wilfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 1,118.355 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1994, GZ 32 Ra 33/94-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.September 1993, GZ 4 Cga 90/93w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 23.049 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.841,50 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Bereits in der Berufung rügte die Klägerin, das erstgerichtliche Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil der Vorsitzende des Senates eine Zeugin nur unzureichend befragt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht jedoch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN).
Mit den weiteren Ausführungen unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wendet sich die Klägerin gegen die Richtigkeit der Feststellungsgrundlage und bekämpft damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, ist es verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen.
Da die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Klägerin stellt auch in der Revision nicht in Frage, daß die Entscheidung über ihren dienstlichen Einsatz ausschließlich dem Personalamt der beklagten Partei zukommt. Allfälligen Äußerungen von dienstlich unmittelbar Vorgesetzten kommt daher keine Bedeutung zu. Das Personalamt sagte jedoch der Klägerin mit Schreiben vom 25.1.1993 verbindlich ihren Einsatz im Pavillon IV/2 links zu. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß das rechtliche Interesse für die rund 3 Monate später erhobene Klage, deren Begehren auf die Feststellung ebendieses dienstlichen Einsatzes gerichtet ist, fehlt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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