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8ObA317/94•OGH 8ObA317/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angela J*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** mbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Mai 1994, GZ 32 Ra 52/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.November 1993, GZ 23 Cga 140/93p-12, mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß das Klagebegehren nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Dem Rechtsmittel wird nicht Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Urteilspruch des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,90 (einschließlich S 676,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Unwirksamerklärung der von der beklagten Partei am 17.6. ausgesprochenen Kündigung wegen Sozialwidrigkeit und auch deswegen, weil die Kündigung aus einem verpönten Motiv heraus erfolgt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Klägerin am 17.6.1993 gar nicht gekündigt worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung mit Urteil - unter Berufung auf die E Arb 9599 und Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 418 - mit der Maßgabe, daß es das Klagebegehren zurückwies.
Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel kommt in der Sache selbst keine Berechtigung zu; diesbezüglich genügt es, auf die insoweit zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG); das Gespräch vom 17.6.1993 durfte die Klägerin als redliche und verständige Erklärungsempfängerin nicht als Kündigung, sondern nur als Absichtserklärung, künftig zu kündigen, verstehen, wenn es nicht doch noch zu einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses kommen sollte.
Allerdings ist der Spruch des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Bei der Frage, ob die Klägerin nach vertragsrechtlichen Grundsätzen überhaupt wirksam zum genannten Zeitpunkt gekündigt worden ist - was Voraussetzung einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG ist (WBl 1993, 294; 9 ObA 142/94 ua) - handelt es sich nicht um eine Prozeßvoraussetzung über die in Beschlußform zu entscheiden und im Verneinungsfall die Klage zurückzuweisen wäre, sondern um eine Vorfrage, die im Verneinungsfall zur Abweisung in Urteilsform führen muß. Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Arb 9.599, auf die sich auch Schwarz-Löschnigg (aaO) kritiklos beruft, betrifft noch eine Kündigungsanfechtung vor dem Einigungsamt, die durch die Änderung der Gesetzeslage (Anfechtung nunmehr vor den Arbeits- und Sozialgerichten) völlig überholt ist; die dort für die Zurückweisung des Anfechtungsantrages genannten Gründe liegen nicht mehr vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 ASGG.
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