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11Os152/94•OGH 11Os152/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milan Z***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.August 1994, GZ 7 c Vr 3653/94-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milan Z***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauches der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 8.August 1992 in Wien den Sicherheitswachebeamten Bezirksinspektor Friedrich C*****, der ihn im Zuge einer gewerbepolizeilichen Lokalkontrolle wegen mehrerer im Urteilsspruch detailliert angeführter Verwaltungsübertretungen beanstandete und ihm deswegen die Erstattung einer Anzeige in Aussicht stellte, mit den Worten "Ich gebe ihnen 1.000 S, wenn sie keine Anzeige schreiben und mich nicht mehr so oft kontrollieren", zur Unterlassung der Anzeigeerstattung und zur Abstandnahme von weiteren gleichartigen Lokalkontrollen zu veranlassen und damit einen Beamten dazu zu bestimmen versucht, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf verwaltungsstrafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die betreffenden Verwaltungsnormen zu schädigen, seine Befugnis als mit der Strafverfolgung betrautes Organ im Namen des Bundes und des Bundeslandes Wien in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch die tätergewollten Unterlassungen zu mißbrauchen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stützte die den Schuldspruch tragenden Feststellungen vor allem auf die Aussagen der Zeugen C***** (109 ff) und B***** (111 f), zum Teil, nämlich was die Vorgangsweise der Polizei bei ähnlich gelagerten Amtshandlungen und das in Rede stehende Anbot von 1.000 S betrifft, aber auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers. Die weitere sinngemäße Verantwortung des Angeklagten, die deutsche Sprache bis auf wenige Worte nicht zu verstehen (107 f), erachtete es dadurch als widerlegt (US 8, 9).
Die Mängelrüge (Z 5) setzt sich mit der Behauptung, die Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen seien "in Verbindung mit dem Ausspruch, daß ich das Gespräch mit dem Beamten (vollinhaltlich) verstanden habe", unzureichend begründet, über eben diese tatrichterlichen Erwägungen hinweg. Ohne formelle Begründungsmängel des Urteils darzutun, erschöpft sie sich nach Inhalt und Zielsetzung in Wahrheit im Versuch einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Soweit das Vorbringen zu den behaupteten Verständigungsschwierigkeiten zudem als Tatsachenrüge (Z 5 a) deklariert wird, erweckt es unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen; es wird vielmehr auf unzulässige Weise abermals versucht, die (gemäß § 258 Abs 2 StPO) gewonnene Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel in Zweifel zu ziehen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten solcherart zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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