OGH 8Ob1599/94

8Ob1599/94Supreme CourtOct 27, 1994

Full text

OGH 8Ob1599/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erhart Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ronald Rast und Dr.Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Juli 1994, GZ 4 R 109/94-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.Februar 1994, GZ 30 Cg 283/93g-5, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung des Urteilspruches durch Aufnahme eines Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei hat eine Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses erhoben (§ 41 GmbHG). Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, somit nicht in einem Geldbetrag besteht, war vom Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungegenstandes S 50.000,- übersteigt oder nicht, weil hievon abhängt, ob die Revision jedenfalls unzulässig ist (§ 502 Abs 2 ZPO) oder nicht. Diesen Ausspruch hat das Berufungsgericht offensichtlich versehentlich unterlassen, sodaß ihm die Akten zur Nachholung dieses Ausspruches zurückzustellen sind.

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