OGH 6Ob646/94

6Ob646/94Supreme CourtOct 27, 1994

Full text

OGH 6Ob646/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesmbH,***** vertreten durch Dr.Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Wolfgang M*****, ***** vertreten durch Dr.Michael Wonisch, Dr.Hansjörg Rainer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 110.160 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.Jänner 1994, GZ 4 R 106/93-27, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Februar 1993, GZ 3 Cg 66/92-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem klagestattgebenden Teil sowie das Urteil des Erstgerichtes im gleichen Umfang werden aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten den Betrag von S 115.329, der sich aus zwei Rechnungen über im Februar und März 1991 für die M***** GesmbH erbrachte Speditionsleistungen (rechnerisch richtig S 110.160) zusammensetzt. Der Beklagte habe als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die bereits konkursreif und nach Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens im Liquidationsstadium gewesen sei, die Aufträge erteilt, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß die Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen könne, ihm die Zahlungsunfähigkeit daher genau bekannt gewesen sei. Er habe sich als zahlungskräftiger und zahlungswilliger Auftraggeber ausgegeben, sodaß "die Bestimmungen über die Durchgriffshaftung im gesamten Ausmaß anzuwenden" seien.

Der Beklagte wandte mangelnde Passivlegitimation ein. Die Gesellschaft habe gegen den Konkurseröffnungsantrag der Gebietskrankenkasse in Unkenntnis der Rechtsfolgen keine Schritte unternommen; mit dem Gläubiger sei eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden. Die Gesellschaft habe zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die klagende Partei durchaus über die Mittel verfügt, deren Forderungen zu zahlen. Die Gesellschafter hätten deshalb einen Beschluß auf Fortsetzung der Gesellschaft gefaßt und diesen auch im Firmenbuch angemeldet. Erst durch weitere Forderungen der Gebietskrankenkasse nach Auftragserteilung habe sich die finanzielle Situation wieder verschlechtert. Ein Fahrlässigkeits- oder gar Vorsatzdelikt falle dem Beklagten nicht zur Last.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (mit Ausnahme der über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinsenforderung) unter Zugrundelegung folgender Feststellungen statt:

Die M***** GesmbH wurde im Jahr 1988 mit einem Stammkapital von S 500.000 im Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) des Landesgerichtes Salzburg registriert. Gesellschafter waren Irmtraud M***** mit einer Stammeinlage von S 495.000 und der Beklagte mit einer Stammeinlage von S 5.000. Alleiniger Geschäftsführer war seit 20.9.1989 der Beklagte. Am 8.8.1990 erfolgte die Eintragung im Firmenbuch, daß die Gesellschaft infolge Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens von Amts wegen aufgelöst ist (§ 1 AmtsLG) und die Firma den Zusatz "in Liquidation'" erhält. Zum Liquidator wurde der Beklagte bestellt. Im Schriftsatz vom 25.10.1990 beantragte der Beklagte unter Vorlage eines Generalversammlungsprotokolles und Gesellschafterbeschlusses die Fortsetzung der Gesellschaft, da diese nach wie vor über Vermögen und Kredit verfüge. Der Aufforderung des Landesgerichtes Salzburg an die Gesellschaft in Liquidation vom 31.10.1990, eine Erklärung des Geschäftsführers in beglaubigter Form darüber vorzulegen, daß die Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und daß sämtliche Gläubiger befriedigt worden seien, wurde nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen nicht entsprochen. Am 10.4.1991 teilte der Beklagte durch seinen Anwalt mit, den Antrag auf Fortsetzung der Gesellschaft zurückzuziehen. Am 30.10.1991 wurde ein neuerlicher Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft in Liquidation mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen. Am 3.2.1992 wurde der Beklagte von der Löschungsabsicht des Firmenbuchgerichtes in Kenntnis gesetzt und ihm eine dreiwöchige Äußerungefrist eingeräumt. Diese Bekanntmachung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthaltes war. Am 24.2.1992 teilte der Beklagtenvertreter mit, daß die Liqudiation beendet worden sei.

Der Beklagte meldete sich im Februar 1991 als Geschäftsführer der Speditionsfirma M***** bei der klagenden Partei und erteilte dieser den Auftrag zur Erbringung von Transportleistungen. Die klagende Partei holte keine Erkundigungen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der M*****-GesmbH ein. Der Beklagte erwähnte nicht, daß sich das Unternehmen im Stadium der Liquidation nach Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens befand. Die klagende Partei erbrachte für die GesmbH im Februar und März 1991 Speditionsleistungen und legte hierüber Rechnungen in Höhe von S 13.560 und S 96.600, welche von der Gesellschaft unbeanstandet angenommen, aber nicht bezahlt wurden.

Die GesmbH war bereits Monate vor dem Konkurseröffnungsantrag vom 2.8.1990 überschuldet und weitgehend zahlungsunfähig.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer hätte den Zustand der Überschuldung und der weitgehenden Zahlungsunfähigkeit erkennen müssen. Sein Verhalten, unentschuldigt nicht zu den Streitverhandlungen zu kommen und keine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben, könne nur so gewürdigt werden, daß er nur an einer Prozeßverzögerung interessiert sei und sich strafgerichtlicher Verfolgung zu entziehen trachte. Das Verhalten des Beklagten erfülle den Tatbestand des Betruges nach §§ 146 f StGB. Aus diesem Delikt ergebe sich die Schadenersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten - mit Ausnahme jenes Betrages, der auf einem unterlaufenen Rechenfehler bei der Addition der Rechnungen beruhte - keine Folge.

Aus dem Wortlaut des § 146 StGB sei abzuleiten, daß der Tatbestand des Betruges nicht nur durch eine unrechtmäßige Bereicherung der Person des Täters, sondern auch der eines Dritten bewirkt werde. Es reiche daher aus, "daß der Beklagte vorgab, die Speditionsgesellschaft sei zahlungswillig und zahlungsfähig und daß er dadurch die klagende Partei zur Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft veranlaßte", wodurch jedenfalls die Gesellschaft als bereichert anzusehen sei. Auch ein Vorsatz im Sinne des § 5 StGB könne als erwiesen angenommen werden. Der Beklagte sei der Aufforderung des Firmenbuchgerichtes, eine Erklärung vorzulegen, daß die Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und alle Gläubiger befriedigt seien, nicht nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die klagende Partei von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft positiv Kenntnis gehabt habe. In der Auftragserteilung ohne Hinweis auf die finanzielle Situation liege eine Täuschungshandlung, weil der Beklagte dadurch nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs stillschweigend seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zum Ausdruck gebracht habe. Die Tatbestandsmerkmale des § 146 StGB seien damit erfüllt. Auch den Argumenten des Beklagten zur Schadenshöhe, der Schade könne nicht mit der Fakturensumme gleichgesetzt werden, sei nicht zu folgen, weil bei einer vorsätzlichen Schädigung der Schädiger volle Genugtuung zu leisten habe.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Entscheidung über den vorliegenden Fall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen reichen zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Das Erstgericht begnügte sich in seinem Verfahren mit der Verlesung des Firmenbuchaktes und des im - damals noch anhängigen - Strafverfahren 33 E Vr 195/93 (= 25 Vr 1146/90) 33 E Hv 190/93 erstattete schriftliche Gutachten des Buchsachverständigen, aus welchem es die Feststellung traf, daß die GesmbH bereits Monate vor dem Konkurseröffnungsantrag vom 2.8.1990 überschuldet und "weitgehend" zahlungsunfähig gewesen sei. Der Schluß auf die innere Tatseite - die vorsätzliche Täuschungshandlung und Schädigung - wird von den Vorinstanzen neben dem Verweis auf den Ablauf firmenbuchrechtlicher Vorgänge auf dieses Gutachten gestützt, obwohl sich daraus, wie eine Einsicht in den Strafakt ergibt, jedenfalls für die im Strafverfahren lediglich nach § 159 Z 1 und 2 StGB inkriminierten Zeiträume mit Sicherheit nicht einmal Fahrlässigkeit des Beklagten und damit die Verwirklichung der beiden Tatbestände des § 159 StGB ergibt. Nach dem Protokoll- und Urteilsvermerk vom 28.3.1994 wurde der Beklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Krida insbesondere auf Grund der Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen aus dem Buchfach gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen "weil nach diesen Ausführungen ein fahrlässiges Handeln in beiden Spielarten des § 159 StGB nicht anzunehmen" sei. Es besteht zwar keine Bindung des Zivilgerichtes an die Ergebnisse eines Strafverfahrens (welche im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch gar nicht vorlagen); stützt sich das Zivilgericht jedoch ohne jede eigene Beweisaufnahme zur Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und vor allem zur Schuldform auf die Ergebnisse eines im Strafverfahren eingeholten Gutachtens, so sind daraus zumindest nachvollziehbarer Weise alle wesentlichen Feststellungen zu treffen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte vorgab, die Speditionsgesellschaft sei zahlungswillig und zahlungsfähig und er habe dadurch die klagende Partei zur Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft veranlaßt, sind nicht einmal durch die Feststellungen des Erstgerichtes und auch nicht durch das Beweisverfahren gedeckt. Wenn zu beurteilen ist, ob ein Geschäftsführer aus seiner Tätigkeit für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch Jahre hindurch ein Handelsunternehmen betrieben hat, die persönliche Haftung für von der Gesellschaft im Rahmen ihres Geschäftszweiges eingegangene Verpflichtungen trifft, sind besonders sorgfältige Feststellungen erforderlich, die auf die innere Tatseite (Fahrlässigkeit oder - allenfalls bedingter - Vorsatz) bei Verletzung eines Schutzgesetzes schließen lassen. Aus den bisher vorliegenden Feststellungen kann jedenfalls nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, daß der Beklagte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die klagende Partei im Februar und März 1991 das Tatbild des Fahrlässigkeitsdeliktes des § 159 StGB erfüllt hat; viel weniger noch kann die Verwirklichung des Tatbildes des Betruges nach §§ 146 f StGB, begangen mit dolus eventualis, beurteilt werden, weil hiezu weder das Erkennenmüssen von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft noch auch die tatsächliche Kenntnis allein schon genügte. Der Beklagte müßte vielmehr bei Auftragserteilung die klagende Partei bewußt über die Vermögensverhältnisse getäuscht haben, die Schädigung der klagenden Partei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das heißt sie innerlich bejahend hingenommen haben, um der Gesellschaft einen Vermögensvorteil zuzuwenden.

Da das Verfahren, sollte der Beklagte das Fahrlässigkeitsdelikt in einem der Fälle des § 159 StGB zu verantworten haben auch zur Höhe der eingeklagten Forderung, noch ergänzungsbedürftig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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