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6Ob629/94(6Ob1651/94)•OGH 6Ob629/94(6Ob1651/94)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Nena K*****, geboren am 9.September 1984, ***** wegen Neuregelung des persönlichen Verkehrs der Mutter zu ihrem Kind über den Antrag des Vaters Ing.Maximilian K*****, vertreten durch Dr.Christian Rumplmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, auf Besuchsrechtsentziehung und den Gegenantrag der Mutter Theodora P***** vertreten durch Dr.Franz Kreibich, Dr.Alois Bixner, Dr.Edwin Demoser und Dr.Wolfgang Kleibel, Rechtsanwälte in Salzburg, auf Erweiterung der Besuchszeiten (ON 73), infolge Revisionsrekurses des Vaters gegen den a/ zum Besuchsregelungsbeschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21.Januar 1994, GZ 1 P 11/90-84, sowie b/ zum Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 8.Februar 1994, GZ 1 P 11/90-85, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 31.August 1994, AZ R 219, 220 und 452/94 (ON 94), den
Beschluß
gefaßt:
a/ Der Revisionsrekurs des Vaters gegen den die Sachverständigengebührenbestimmung bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes (ON 94, P 2) wird zurückgewiesen.
b/ Der Revisionsrekurs des Vaters gegen den die Besuchsneuregelung bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes (ON 94 Z 1) wird mangels Vorliegens einer Revisionsrekursvoraussetzung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
zu a/
Das Pflegschaftsgericht bestimmte die Gebühren des von ihm beigezogenen Sachverständigen, ordnete die Auszahlung aus Amtsgeldern an und verpflichtete beide Elternteile, die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren je zur Hälfte zu ersetzen. Der Vater erhob gegen seine Verpflichtung zum Gebührenersatz Rekurs. Diesem Rechtsmittel gab das Rekursgericht nicht statt. Dazu sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Nach seiner Rechtsmittelerklärung ficht der Vater die zweitinstanzliche Entscheidung ausdrücklich auch insoweit an, "als dem Rekurs gegen den Beschluß vom 8.2.1994.... nicht Folge gegeben wurde".
Der Rechtsmittelschriftsatz enthält allerdings nicht die geringste Ausführung zur Bestimmung der Sachverständigengebühren und zum Ausspruch der halbteiligen Ersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers. Es fehlt dazu auch jeder Rechtsmittelantrag. Die Verbesserungsmöglichkeit bedarf keiner Erörterung, weil der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG auf keinen Fall zulässig wäre.
zu b/
Die Revisionsrekursausführungen zu den Abschnitten V, VII und VIII stellen durchwegs Bemängelungen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und daher keinen tauglichen Revisionsrekursgrund dar.
Die Revisionsrekursausführungen zu den Abschnitten III und IV haben Bemängelungen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Inhalt, die das Rekursgericht als nicht stichhältig befunden hat.
In einer zweitinstanzlichen Verneinung einer gerügten Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Stoffsammlung könnte zwar grundsätzlich ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG gelegen sein. Wenn aber eine vor dem Pflegschaftsgericht Mitte April 1993 getroffene Vereinbarung der Eltern über die Besuchsausübung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils nach den nur etwas mehr als vier Monate später vor dem Pflegschaftsgericht zu Protokoll erklärten einander entgegengesetzter Anträge der Eltern ohne Geltendmachung grundsätzlicher geänderter Verhältnisse erweitert oder völlig ausgesetzt werden soll, ist es eine wertende Einzelfallentscheidung, auf welche Sachverhaltselemente die gerichtliche Erhebungspflicht iS des § 178a ABGB zu erstrecken sei, ohne daß ein Feststellungsmangel vorläge, wie dies der Revisionsrekurswerber im Abschnitt VI seiner Rechtsmittelschrift darzulegen versucht.
Der gegen Punkt I der Rekursentscheidung gerichteten Anfechtung gebricht es daher an einer Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs im vollen Umfang zurückzuweisen.
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