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5Ob1103/94•OGH 5Ob1103/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Hanni K*****, vertreten durch Karl Capek, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Arthaberplatz 12-15/2/II b, 1100 Wien, wider die Antragsgegnerin Rosalia K*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.Mai 1994, GZ 41 R 351/94-13, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Von keiner der Parteien war im Verfahren erster Instanz geltend gemacht worden, daß als Vermieter nicht nur die Antragsgegnerin, sondern eine weitere Miteigentümerin dieses Hauses in Betracht käme. Die Antragsgegnerin selbst legte vielmehr einen Mietvertrag vor, in dem nur sie als Hauseigentümerin und Vermieterin genannt ist.
In der Sache selbst geht der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Im Verfahren erster Instanz ist kein Umstand hervorgekommen, der darauf hindeuten könnte, daß die Antragstellerin die Herstellung eines Bades mit zeitgemäßem Standard, insbesondere mit Entlüftung durch einen der vorhandenen, sonst nicht mehr benötigten Rauchfänge, übernommen hätte. Diesbezüglich wird daher von der Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.
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