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1Nd16/94•OGH 1Nd16/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Erich Andreas R*****, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 115.649,40 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Begründung:
Mit Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt vom 13.Mai 1992 wurde festgestellt, daß dem Kläger für die durch die Anhaltung vom 22. Februar bis 2.März 1989 entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Ersatzanspruch zusteht. Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage von der beklagten Republik Österreich für immaterielle Schmerzen Schmerzengeld von 18.000 S sA sowie für aufgewendete Verteidigerkosten 97.649,40 S sA. Das Landesgericht Klagenfurt legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegation vor. Da eine Befassung des - für die Delegation eines anderen Gerichts (§ 8 StEG, § 9 Abs 4 AHG) - zuständigen Oberlandesgerichts Graz im Strafverfahren weder behauptet wurde noch aktenkundig ist, sind die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht Graz zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.
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