OGH 6Ob1501/92

6Ob1501/92Supreme CourtOct 20, 1994

Full text

OGH 6Ob1501/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gesellschaft mbH i.L. , vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien a) Verlassenschaft nach dem am 31. März 1989 gestorbenen Josef L, ***** und b) Dkfm Dr. Hans Gert B*****, vertreten durch Dr. Felix Spreizhofer, Dr. Thomas Höhne und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe, hilfsweise Urkundenverfassung oder Rekonstruktion und Herausgabe, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1991, GZ 1 R 208/91 (ON 118), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ein Rechtsanwalt hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau den Gesellschaftsvertrag vom 5. April 1976 zur Gründung einer Gesellschaft mbH geschlossen und einen Geschäftsanteil, der 60 % des Stammkapitals entsprach, übernommen. Dieser Gründungsgesellschafter war sieben Jahre lang alleiniger Geschäftsführer. Er führte weder ein Anteilsbuch noch ein Protokollbuch. Ein anstelle dieses Gründungsgesellschafters zum Geschäftsführer bestellter Pensionist übte seine Funktion vom 25. Mai bis 12. Oktober 1983, also nur etwa viereinhalb Monate aus. Auch er führte kein Anteilsbuch und kein Protokollbuch. Vom 8. November 1983 bis zur Eröffnung des Gesellschaftskonkurses am 28. November 1983, also lediglich drei Wochen, war ein Steuerberater Geschäftsführer. Dieser führte ebenfalls wie seine Vorgänger weder ein Anteilsbuch noch ein Protokollbuch.

Soweit der erste Geschäftsführer Handelsbücher, Jahresabschlüsse und Handelskorrespondenzstücke in Händen hatte, übermittelte er diese an den dritten Geschäftsführer, der sie seinerseits dem im Gesellschaftskonkurs bestellten Masseverwalter weitergab.

Das (restliche) Teilbegehren auf Herausgabe von Anteilsbuch, Protokollbuch, Handelsbüchern, Jahresabschlüssen und Handelskorrespondenz wies das Prozeßgericht erster Instanz ebenso ab wie das Eventualbegehren auf Anlegung oder Rekonstruktion der im Herausgabebegehren aufgezählten Urkunden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt, daß aber eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.

Die Klägerin ließ die berufungsgerichtliche Bestätigung der Abweisung ihres Hauptbegehrens auf Urkundenherausgabe unangefochten. Sie strebte mit ihrer außerordentlichen Revision, die sie in der Folge in Ansehung des ersten Geschäftsführers ausdrücklich zurückgenommen hat, die Stattgebung ihres Eventualbegehrens auf "Anlegung beziehungsweise Rekonstruktion" der Urkunden und die Herausgabe der neu verfaßten oder rekonstruierten Urkunden an.

Es ist daher - ungeachtet der weiterreichenden Revisionsausführungen - nur noch die berufungsgerichtliche Bestätigung der Abweisung des Eventualbegehrens in Ansehung der Verlassenschaft nach dem zweiten Geschäftsführer und in Ansehung des dritten Geschäftsführers revisionsverfangen.

Die nun klagende Gesellschaft hatte gegen ihren zweiten Geschäftsführer keinen aufrechten Anspruch auf Führung eines Protokollbuches und eines Anteilsbuches: Der Rechtsanwalt, der als Gesellschafter-Geschäftsführer während der ersten sieben Jahre ab der Eintragung der Gesellschaft gesetzlich zur Anlegung und Führung von Anteilsbuch und Protokollbuch verpflichtet war, kam dieser Verpflichtung nicht nach, ohne von der Gesellschaft deswegen beanstandet worden zu sein. Der Pensionist, der nach diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zum Geschäftsführer bestellt wurde, durfte mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung seine Bestellung so verstehen, daß die Gesellschaft, - sei es nach ihrer Gesellschafterstruktur einer Zweimann- oder Einmanngesellschaft, sei es wegen ihrer angeblichen Strohmannfunktion - was sie betrifft, auf die Führung eines Anteilsbuches und eines Protokollbuches keinen Wert lege, zumal nach verbreiteter Übung von der Führung eines Anteilsbuches abgesehen wurde (vgl Gellis/Feil GmbHG2 § 78 Anm 1-3) von ihrem Geschäftsführer vielmehr dies nicht verlange. Gleiches gilt vom dritten Geschäftsführer. Keiner von ihnen konnte daher der Gesellschaft gegenüber (und nur das ist für den von ihr erhobenen Anspruch erheblich) diesbezüglich in Verzug geraten; davon abgesehen, hat die Klägerin nicht einmal behauptet, daß während der Funktionsperioden des zweiten und des dritten Geschäftsführers in das Protokollbuch einzutragende Gesellschafterbeschlüsse gefaßt worden wären.

An der nunmehr bestehenden Unauffindbarkeit der sonstigen nach dem Eventualbegehren zu rekonstruierenden Urkunden trifft weder den zweiten noch den dritten Geschäftsführer ein Verschulden. Aus einem sonstigen Grund könnten sie aber nicht zur Urkundenrekonstruktion verpflichtet sein.

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