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6Ob1031/94•OGH 6Ob1031/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit des Antrages des Bernhard L*****, vertreten durch Dr.Teja H.Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, für die ***** G*****gesellschaft mbH ***** gemäß § 15 a GmbHG einen Notgeschäftsführer (Notliquidator) zu bestellen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 18. August 1994, AZ 1 R 162/94, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Dem Einschreiter mangelt das rechtliche Interesse an der Bestellung eines Notliquidators für die aufgelöste Gesellschaft. Er war nie Gesellschafter oder Organ dieser Gesellschaft und behauptet auch keinen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch. Sein Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung (nachdem der Gesellschaftskonkurs mangels Vermögens aufgehoben worden war) begründete der Antragsteller bloß damit, daß ihm in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren Fehlverhalten als "faktischer Geschäftsführer" der Gesellschaft vorgeworfen worden wäre. Damit machte er aber kein gesellschaftsrechtlich erhebliches Interesse an der Bereinigung der Vermögenslage der Gesellschaft geltend.
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