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10ObS240/94•OGH 10ObS240/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Klaus Hajek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zlatanka J*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 1994, GZ 31 Rs 126/93-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. Juni 1993, GZ 7 Cgs 89/92-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Soweit die Revisionswerberin neuerlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz rügt, wird auf die stRsp des erkennenden Senates verwiesen, nach der eine wiederholte Mängelrüge auch in Sozialrechtssachen nicht zulässig ist (SSV-NF 1/32 mit Ablehnung ua der in der Revision zit Lehrmeinung Faschings; SSV-NF 7/74 mwN).
Da die Berufung der Klägerin nicht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt wurde, kann die unterlassene Rechtsrüge nach stRsp des Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503 mit weiteren Judikaturzitaten und ausführlicher Ablehnung der in der Revision angeführten gegenteiligen Lehrmeinung Faschings).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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