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4Ob112/94•OGH 4Ob112/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** GesellschaftmbH, ***** 2. M***** T***** GesellschaftmbH, ***** 3. M*****-H***** GesellschaftmbH, ***** alle vertreten durch Dr.Harald Schmidt I, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C***** GesellschaftmbH, ***** 2. Y*****gesellschaftmbH, ***** beide vertreten durch Fiebinger Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), infolge Revisionsrekurses der Klägerinnen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14.Juli 1994, GZ 3 R 87/94-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4.März 1994, GZ 37 Cg 76/94-5, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerinnen und die Erstbeklagte betreiben den Handel mit (ua) Elektrogeräten. Die Zweitbeklagte ist ein Werbeunternehmen, welches (ua) die Werbung der Erstbeklagten gestaltet. Anfang 1994 warben die Klägerinnen (ua) mit dem Slogan "Der Media Markt-Schilling, härter als je zuvor. Das härteste Angebot des Tages". Die Erstbeklagte reagierte mit folgender Werbeeinschaltung in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 16.1.1994, welche im wesentlichen von der Zweitbeklagten gestaltet wurde:
Die Klägerinnen begehren zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Elektroartikeln zu Zwecken des Wettbewerbes auf Mitbewerber der Erstbeklagten, insbesondere die Klägerinnen, mit aggresiv-obszönen Vulgärgesten, insbesondere (die bildliche dargestellte Geste)
Bezug zu nehmen und jene dadurch in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
Die im Inserat gezeigte Geste stamme aus der amerikanischen "(insbesondere: Homosexuellen)Vulgärsprache" und sei eine "aggressiv-obszöne Vergröberung des Götz-Zitates". Sie sei geeignet, die Klägerinnen in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Die Ankündigung der Erstbeklagten sei sittenwidrig nach § 1 UWG; die Zweitbeklagte hafte als Mittäterin.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Nur ein nicht ins Gewicht fallender Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die beanstandete Geste in dem von den Klägerinnen behaupteten Sinn. Gerade diese Verkehrskreise würden aber abgestoßen, so daß die Geste nicht werbewirksam sei und daher auch nicht Wettbewerbszwecken diene. In Wirklichkeit führten die Klägerinnen eine Geschmacksdiskussion; schlechter Geschmack sei nicht sittenwidrig. Beleidigende Werbung sei nicht herabsetzend. Im übrigen sei jede vergleichende Werbung mit einer Herabsetzung des Angebotes des jeweiligen Mitbewerbers verbunden. Vergleichende Werbung sei aber seit der UWG-Novelle 1988 zulässig. Die Zweitbeklagte hafte nicht, weil sie das Inserat nicht mit ihrem Firmenschlagwort gekennzeichnet habe. Im übrigen wäre es gleichheitswidrig, das Werbeunternehmen als Mittäter haftbar zu machen, andere Beteiligte (wie Druckerei, Werbegrafiker, Transportunternehmen) aber ungeschoren zu lassen. Andererseits wäre es unzumutbar, die Passivlegitmation aller Beteiligten zu bejahen. Das Begehren sei zu weit gefaßt und unbestimmt. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch, daß die Beklagten Äußerungen gegenüber anderen Mitbewerbern unterlassen.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt.
Die beanstandete Geste werde in Österreich als obszöne Beleidigung verstanden. Die Erstbeklagte habe die Geste im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes verwendet. Sie habe damit für ihr Angebot, Aufmerksamkeit erregt und zum Ausdruck gebracht, daß ihre Mitbewerber unfähig seien, beim Preis mitzuhalten. Es sei sittenwidrig iS des § 1 UWG, den Mitbewerber zu kränken und lächerlich zu machen. Die Erstbeklagte hafte für den Wettbewerbsverstoß der Zweitbeklagten nach § 18 UWG. Die Zweitbeklagte hafte als Mittäterin. Sie habe den Wettbewerb der Erstbeklagten durch sittenwidrige Mittel gefördert. Ob die Leser des Inserates erkannten, daß die Zweitbeklagte das Inserat gestaltet habe, sei unerheblich.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Beklagten nur verbot, auf die Klägerinnen mit aggresiv-obszönen Vulgärgesten Bezug zu nehmen; das Mehrbegehren, ganz allgemein ein solches Verbot auszusprechen, wies es ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die beanstandete Werbeeinschaltung werde vom Durchschnittsleser nicht als generelle Herabsetzung der Mitbewerber aufgefaßt. Selbst der flüchtige Leser gewinne den Eindruck, daß ausschließlich auf die Klägerinnen Bezug genommen wurde. Bei Verstößen gegen § 1 UWG sei die Mitbewerberklage nicht generell zulässig. § 1 UWG erfasse auch Wettbewerbshandlungen, die nur ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigten. In einem solchen Fall sei nur der unmittelbar Betroffene zur Klage legitimiert. Eine derartige teleologische Reduktion sei auch im vorliegenden Fall geboten. Die sittenwidrige Werbung sei eindeutig gegen die Klägerinnen gerichtet. Diese seien daher nicht berechtigt, über ihre Individualinteressen hinaus auch die gar nicht betroffenen Mitbewerber schützen zu lassen.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung entgegen § 508a Abs 2, § 528 Abs 3 ZPO beim Gericht erster Instanz eingebracht, so daß die Rechtsmittelschrift erst nach Ablauf der 14tägigen Frist beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist.
Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Klägerinnen räumen ein, daß sich die sittenwidrige Geste gegen sie richtet; das schließe aber die Gefahr nicht aus, daß auch Mitbewerber von der Geste betroffen sein könnten. Ausschlaggebend sei, ob durch die zu vermutende Wiederholung des Verstoßes ausschließlich die Interessen der davon Betroffenen oder die Interessen aller Mitbewerber berührt würden. Letzteres sei zu bejahen, weil die beanstandete Geste dem Anstandsgefühl jedes durchschnittlichen Mitbewerbers und aller angesprochenen Verkehrskreise sowie der Allgemeinheit widerspreche.
Das Rekursgericht stützt seine Auffassung auf Koppensteiner (Wettbewerbsrecht2 II 281), wonach § 1 UWG bezwecke, es allen von einer wettbewerbswidrigen Handlung betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, selbst zu klagen. Mit diesem Rechtsgedanken sei die generelle Zulässigkeit der Mitbewerberklage bei Verstößen gegen § 1 UWG nicht vereinbar. Die Mitbewerberklage sei daher durch teleologische Reduktion auf solche Verstöße zu beschänken, bei denen es nicht nur um Individualinteressen gehe.
Koppensteiner behandelt demnach an der angegebenen Stelle die Frage, wer zur Klage legitimiert ist, wenn eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung nur die Interessen eines Unternehmens berührt. Dies ist jedenfalls der unmittelbar Betroffene; offen kann nur sein, ob auch andere Mitbewerber klagen können. Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen unmittelbar betroffen, wird im Inserat doch der von ihnen verlangte Preis mit dem der Erstbeklagten verglichen; sie sind daher - was nicht streitig ist - zur Klage legitimiert. Eine andere Frage ist es, ob die Klägerinnen verlangen können, daß die Beklagten die beanstandete Wettbewerbshandlung auch gegenüber Mitbewerbern unterlassen.
Die Beantwortung dieser Frage hängt zuerst davon ab, ob sich die sittenwidrige Handlung nur gegen die Klägerinnen richtet oder ob auch die Mitbewerber davon betroffen sind. Die Vorinstanzen haben die im Inserat verwendete obszöne Geste zutreffend als sittenwidrig beurteilt (s WBl 1994, 279 - Götz-Zitat). Diese Geste ist, anders als der Text des Inserates, "adressatenneutral". Der flüchtige Durchschnittsbetrachter kann demnach die Geste auch auf die gesamte Konkurrenz beziehen, so daß auch andere Mitbewerber davon betroffen sind. Auch wenn die Beklagten daher die Geste (nur) in dem Zusammenhang wieder verwenden, in dem sie es im beanstandeten Inserat getan haben, ist der Sicherungsantrag im begehrten Umfang begründet, wird darin doch nur jenes Verhalten beschrieben, das die Beklagten in der Vergangenheit gesetzt haben und dessen Wiederholung nicht äußerst unwahrscheinlich ist.
Den Beklagten wäre aber auch nicht geholfen, wenn die Geste nur auf die Klägerinnen bezogen würde. Den Klägerinnen muß das Recht zugestanden werden, gegen die Verwilderung des Wettbewerbs aufzutreten, die in der Verwendung solcher Gesten in der Werbung liegt (WBl 1994, 279 - Götz-Zitat mwN). Sie wären daher auch zur Klage legitimiert, wenn sie von der sittenwidrigen Handlung nicht unmittelbar betroffen wären. Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben: Ein Unternehmen, das in Werbeeinschaltungen gegen einen bestimmten Mitbewerber mit obszönen Gesten wirbt, um entsprechende Aufmerksamkeit zu erregen, wird geneigt sein, auch bei seiner übrigen Werbung auf dieser (Werbe-)linie zu bleiben.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf § 78, § 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, § 52 Abs 1 ZPO.
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