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11Os135/94•OGH 11Os135/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander H* und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans A* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8. April 1994, GZ 20 x Vr 11.967/9384, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten Hans A* und der Verteidigerin Mag. Scheed zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch eine rechtskräftige Verurteilung des Alexander H* enthält, wurde Hans A* aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen (zu 1./) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und (zu 3./) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.
Darnach hat er am 6. September 1993 in Wien
(1./) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, indem er in der Filiale der Rbank Wien in Wien 23 den Kassier Christoph M mit einer vorgehaltenen Pumpgun sowie durch die Worte: "Das ist ein Überfall, keinen Alarm auslösen, kein Alarmpaket, dann passiert nichts", zur Herausgabe von Bargeld sowie zur Duldung, daß er selbst Bargeld an sich nahm, nötigte, wobei er 124.000 S und 7.500 DM erbeutete, sowie ferner
(3./) eine verbotene Waffe, nämlich eine Pumpgun (abgesägte Flinte - § 11 Abs 1 Z 3 WaffG), unbefugt besessen.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 5, 6, 11 lit a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich als unberechtigt erweist.
In der Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung der Zeugen H. M*, Alexius P* (auch: B*) und Helmut H* (543/I), wobei er vorbringt, daß von diesen Beweisaufnahmen zwar keine Erkenntnisse über die Tat und sein Verhalten zum Tatzeitpunkt, jedoch Untermauerungen seiner die Anklagevorwürfe bestreitenden Verantwortung zu erwarten waren. Das Vorbringen hält einer Überprüfung nicht stand, weil die für die Ablehnung der Zeugenvernehmungen maßgeblichen Erwägungen des Schwurgerichtshofes über die Untauglichkeit der angebotenen Beweisführung (113/II) durchaus zutreffend sind. Selbst wenn nämlich die bezeichneten Beweisthemen als im Sinne des Antragstellers geklärt angesehen werden und somit der Beschwerdeführer sich von H. M* ein Auto hätte ausborgen können und weiters von Alexius P* (B*) Kontaktadressen zum Abschluß einer Scheinehe erhalten hat, ließe dies die Gesamtheit der Beweislage über seine Täterschaft an der gegenständlichen Raubtat unverändert. Dies gilt gleichermaßen in Ansehung des Nachweises, daß Alexander H* entgegen seiner Darstellung Kenntnis vom Vorleben und den Vorstrafen des Beschwerdeführers hatte, weil die Widerlegung der Aussage des Mitangeklagten in diesem keinen Belastungshinweis darstellenden, sondern für die aktuelle Ermittlung der Täterschaft gänzlich bedeutungslosen Punkt keineswegs auch die Unrichtigkeit seiner unmittelbar die gegenständliche Raubtat betreffenden Schilderungen indiziert hätte.
Demgemäß wurden durch das Unterbleiben der begehrten Zeugenbeweise Verteidigungsrechte nicht verkürzt.
Einen die Nichtigkeit (Z 6) des Schuldspruches wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG nach sich ziehenden Fehler in der Fragestellung an die Geschworenen erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die maßgebliche Hauptfrage III das Deliktsobjekt als "verbotene Waffe, nämlich eine Pumpgun (abgesägte Flinte § 11 Abs 1 Z 3 WaffG)" bezeichnete und nicht im Sinne des Wortlautes des § 11 Abs 1 Z 3 WaffG ausdrücklich auf die Unterschreitung einer Waffengesamtlänge von 90 cm oder einer Lauflänge von 45 cm abstellte. Die Rüge versagt, weil die Hauptfrage im Sinne des § 312 Abs 1 StPO alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu enthalten hat, nicht aber die außerhalb der gesetzlichen Tatbestandsumschreibung in anderen Normen enthaltenen Begriffsbestimmungen. Wird das gesetzliche Merkmal einer strafbaren Handlung hier der Begriff "verbotene Waffen" im § 36 Abs 1 Z 2 WaffG - durch eine andere gesetzliche Vorschrift hier durch § 11 WaffenG -definiert, dann braucht die Definition nicht in den Fragetext aufgenommen werden. Es reicht aus, wenn die nähere Darlegung dieses gesetzlichen Merkmals der strafbaren Handlung in der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) erfolgt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Der Umstand, daß die Geschworenen zur inhaltlichen Erfassung eines gesetzlichen Merkmales der strafbaren Handlung über den Fragetext hinaus die Rechtsbelehrung benötigen, wird von den einschlägigen prozessualen Regelungen geradezu vorausgesetzt und zieht der Beschwerdeprämisse zuwider keineswegs eine Mißverständlichkeit der Fragestellung nach sich.
Auch haftet dem Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG eine materiellrechtliche Nichtigkeit (Z 11 lit a) zufolge unterbliebener Feststellung der für das gesetzliche Verbot maßgeblichen Waffenlänge im Wahrspruch nicht an. Insoweit genügt die Erwiderung, daß eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nicht besteht und demgemäß die unternommene Anfechtung eines geschworenengerichtlichen Schuldspruches wegen eines Feststellungsmangels mit den Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO gesetzlich nicht zulässig ist (MayerhoferRieder StPO3 § 345 Nr 4 a).
Die schließlich gegen die Beurteilung der Raubtat als ein unter Verwendung einer Waffe begangener schwerer Raub gemäß § 143 zweiter Fall StGB gerichtete Rüge (Z 12) entbehrt ebenfalls der gesetzmäßigen Ausführung, weil der Beschwerdeführer überhaupt nicht darlegt, aus welchem Grund er im "Vorhalten" einer Pumpgun anlässlich einer räuberischen Drohung keine der in Rede stehenden Qualifikationsnorm entsprechende "Verwendung" der Waffe erblicken will. Die Prozeßordnung sieht aber eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Beschwerdegründe vor (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 344 StPO) und verpflichtet somit den Beschwerdeführer bei Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes, den Ausspruch des Gerichtes mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb nach seiner Ansicht das Gesetz verletzt worden sei. Ohne Beifügung einer derartigen Begründung werden die Mindesterfordernisse einer prozeßordnungsmäßigen Rechtsrüge nicht erfüllt (MayerhoferRieder aaO § 281 Z 9 lit a Nr 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 39 StGB eine Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen die Voraussetzungen für die Anwendung der oben bezeichneten Strafschärfung bei Rückfall erfüllenden (und sogar darüber hinausgehenden) Vorverurteilungen, den äußerst raschen Rückfall nach einer bis 10. August 1993 (wegen mehrerer Raubtaten) vollzogenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Jahren sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen die Sicherstellung eines Teiles der Raubbeute.
Dagegen richten sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, und jene der Staatsanwaltschaft, womit die Verhängung der Höchststrafe angestrebt wird.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Entgegen dem Berufungsvorbringen muß dem Angeklagten durchaus die führende Rolle bei der Tatbegehung zugeordnet werden, hat er doch den vorliegenden Raub sowohl initiiert und geplant als auch die Waffe beschafft und in der Bankfiliale die unmittelbaren Ausführungshandlungen gesetzt, während der bereits rechtskräftig abgeurteilte Alexander H* als Fahrer auftrat (63/I, 119 ff/I, 487/I).
Die in der Berufung des Angeklagten behaupteten weiteren Milderungsgründe liegen nicht vor. Von einer unverschuldeten Notlage nach der Haftentlassung kann im Hinblick auf das in Österreich existierende Sozialnetz nicht gesprochen werden; ebensowenig kann angesichts der sorgfältigen Tatplanung von einer Begehung des Raubes nur aus Unbesonnenheit die Rede sein.
Insgesamt hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und ihrem Gehalt entsprechend gewürdigt. Dem vermag auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung nichts entgegenzusetzen.
Das einschlägig massiv belastete Vorleben des Angeklagten, der überaus rasche Rückfall nach Verbüßung einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe, die reifliche Überlegung und genaue Vorbereitung der Tat sowie die Intensität der dabei aufgewendeten Energie charakterisieren den Angeklagten als einen Rechtsbrecher, der sich bedenkenlos auch durch die Begehung schwerer Delikte über Rechtsvorschriften hinwegsetzt.
Die vom Geschworenengericht ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde daher nach der tat und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten nicht zu gering, aber auch keineswegs zu hoch ausgemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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