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12Os132/94(12Os133/94)•OGH 12Os132/94(12Os133/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred S***** sowie die Berufung des Angeklagten Franz K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14.Juni 1994, GZ 11 b Vr 161/94-38, und über die Beschwerde des Angeklagten Manfred S***** gegen den zugleich ergangenen Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Manfred S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Franz K***** und Manfred S***** wurden des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie am 11.März 1994 in Wolkersdorf als Mittäter der Tanja N***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 7.500 S und weitere im Urteil näher bezeichnete Gegenstände mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem sie das Türschloß der Beifahrertüre ihres Personenkraftwagens mit einem Schraubenzieher, sohin mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, aufzwängten.
Die dagegen vom Angeklagten Manfred S***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem Einwand mangelhafter Begründung (Z 5) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Tatbeitrag des Angeklagten Manfred S***** zuwider hat das Erstgericht sich in diesem Punkt nicht bloß auf die Begründungspassage beschränkt, daß beide Angeklagten "stets zu einem kleineren oder größeren Diebstahl bereit" seien (US 11), sondern den Diebstahlsvorsatz des Beschwerdeführers insbesondere aus seiner Handlungsweise, also daraus abgeleitet, daß Franz K***** am Tatort von ihm einen Schlitzschraubenzieher mit der Begründung verlangte, er wolle in das Fahrzeug der Tanja N***** einbrechen, welchem Ansinnen er entsprach, sowie daß er die Diebsbeute mit seinem Fahrzeug in Gesellschaft des Franz K***** vom Tatort wegbrachte (US 8).
Indem sich die Beschwerde über die zuletzt angeführte Ausführungshandlung (Mayerhofer-Rieder StGB4 § 127 ENr. 75) hinwegsetzt, können ihre Reklamationen in Ansehung der Rolle des Beschwerdeführers als Mittäter - abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen - auf sich beruhen.
Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) werden keine Umstände vorgebracht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen geeignet wären, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Hingegen gelangt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), womit die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB als rechtsirrig bekämpft wird, weil ein bereits funktionsgestörter Sperrmechanismus ohne weitere Beschädigung und Gewaltanwendung umgangen worden sei, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Sie vernachlässigt nämlich die entscheidungswesentliche Feststellung (US 8), wonach das Schloß mit einem Schraubenzieher - sohin einem von einem Schlüssel verschiedenen Werkzeug (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 129 RN 20; Kienapfel BT II2 § 129 RN 48) - geöffnet wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffenen Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Beschwerde des Angeklagten Manfred S***** gegen den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Zweitangeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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