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9ObA147/94•OGH 9ObA147/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Helmut H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** Anlagenbau GmbH, *****, vertreten durch Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 285.287 S sA (Revisionsstreitwert 63.510 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.März 1994, GZ 8 Ra 108/93-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Juni 1993, GZ 33 Cga 60/93-26, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
1. Zur Gegenforderung aus dem Projekt P 90/102 (Wärmetauscher):
Daraus allein, daß der Kläger die von ihm und einem weiteren für den Einkauf zuständigen Mitarbeiter über die Flansche eingeholten Anbote an den Geschäftsführer der beklagten Partei weiterleitete, ohne ihn (ausdrücklich) auf die mangelnde Eignung einzelner Anbote hinzuweisen, kann ein Verschulden des Klägers nicht abgeleitet werden, weil er nicht damit rechnen mußte, daß der kaufmännische Geschäftsführer aufgrund eines Anbotes, auf dem vom Kläger nicht vermerkt worden war, daß es technisch in Ordnung ging, die Bestellung ohne Rücksprache mit dem Kläger vornehmen werde.
2. Zur Gegenforderung aus dem Projekt P 88/157 (Behälterdeckel):
Die Konstruktion des Behälterdeckels durch den Kläger erfolgte nach Rücksprache mit der Geschäftsführung, insbesondere mit dem dem Kläger vorgesetzten technischen Geschäftsführer der beklagten Partei Franz K*****, so daß dem Kläger jedenfalls nicht grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wenn er die mit erheblichen Kosten verbundene Beiziehung eines Statikers unterließ, zumal die vom Kläger gewählte Konstruktion, bei der sich außer dem Erfordernis einer Zusatzverstärkung zum Ermöglichen des Aufsetzens keine Komplikationen ergaben, grundsätzlich tauglich war. Da der Eintritt des behaupteten Schadens bereits im Oktober 1989 erfolgte, war der gegen den Kläger erstmals in diesem Verfahren erhobene Schadenersatzanspruch gemäß § 6 DHG verjährt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
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