OGH 10ObS220/94

10ObS220/94Supreme CourtSep 27, 1994

Full text

OGH 10ObS220/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreise der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreise der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Javorka S*****, vertreten durch Dr.Hannes Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Juni 1994, GZ 31 Rs 46/94-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.September 1993, GZ 3 Cgs 57/93f-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Unter dem allein geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin die Unterlassung der Beweisaufnahme durch zwei weitere medizinische Sachverständige sowie ihrer Vernehmung als Partei durch das Erstgericht; überdies macht sie geltend, daß das Erstgericht der ihm obliegenden Anleitungspflicht nicht in ausreichendem Maß entsprochen habe. Alle diese Umstände waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115, 7/74 ua). Dem Revisionsgericht ist daher ein Eingehen auf die Rechtsmittelausführungen verwehrt.

Sonstige Ausführungen enthält die Revision nicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.

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