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10ObS158/94•OGH 10ObS158/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreise der Arbeitgeber Dr.Josef Fellner und Dr.Ernst Oder, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ludwig K*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.März 1994, GZ 13 Rs 114/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juli 1993, GZ 14 Cgs 90/92-6, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf dessen Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist dazulegen:
Fest steht, daß der Revisionswerber seinen 15,57 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 1989 zur Gänze auf Pferdehaltung umgestellt hat. Er hält 5 eigene Pferde und betreut 15 gegen Entgelt eingestellte Pferde. 89 % des Futterbedarfes für die Pferde wird aus der Landwirtschaft gewonnen, Kraftfutter wird zugekauft.
Dem von den Vorinstanzen gewonnenen, auf die oberstgerichtliche Rechtssprechung (SSV-NF 5/109) gegründeten Ergebnis, der Reitunfall des Klägers stehe nicht unter dem Schutz der durch den Betrieb der Landwirtschaft begründeten Unfallversicherung, hält der Kläger entgegen, daß die Betreuung und Pflege der Pferde, deren Fütterung und das Ausmisten des Stalles typische landwirtschaftliche Tätigkeiten und daher der Urproduktion zuzuordnen seien; dies mache aber den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit aus.
Der Revisionswerber läßt dabei außer acht, daß es sich bei diesen Tätigkeiten um solche handelt, die ausschließlich durch die Haltung der Pferde bedingt ist, die ihrerseits an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung die eigentliche landwirtschaftliche Produktion weit überwiegt. Wie in der zitierten Entscheidung ausgeführt wurde, handelt es sich bei der überwiegenden oder ausschließlichen Einstellung von Pferden um ein freies Gewerbe, das im Sinne der Gewerbeordnung anmeldepflichtig gewesen wäre; gleiches gilt für die bloße Anschaffung von Pferden zum Zweck der Vermietung oder Veräußerung. Wohl ist die Viehhaltung grundsätzlich dem Bereich der Landwirtschaft zuzuordnen und alle mit der Betreuung des Viehs und der Stallarbeit zusammenhängenden Tätigkeiten sind durch den Betrieb der Landwirtschaft begründeten Unfallversicherungsschutz umfaßt. Dies gilt aber nur dann, wenn die Viehhaltung in einer für den Betrieb der Landwirtschaft typischen Form im Rahmen der Urproduktion erfolgt. Werden jedoch überwiegend Miet- oder Einstellpferde gehalten und damit eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, so erfolgt auch die Betreuung der Pferde im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit, mögen dabei auch Arbeiten zu verrichten sein, die ansonst in landwirtschaftlichen Betrieben anfallen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.
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