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13Os94/94(13Os95/94)•OGH 13Os94/94(13Os95/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.März 1994, GZ 11 Vr 3794/93-16, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Widerrufsbeschluß (ON 15) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1.) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2.) und der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 16.Dezember 1993 in Graz Brigitte A*****
(zu 1.) mit Gewalt - außer dem Fall des Abs 1 (des § 201 StGB) - zur Duldung des Beischlafes und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung dadurch genötigt, daß er die Frau an den Haaren erfaßte, zu Boden zerrte, festhielt und sie zunächst zu einem Mundverkehr zwang, und sodann gegen ihren Willen und Widerstand den Geschlechtsverkehr vollzog,
(zu 2.) mit Gewalt, nämlich durch Stöße, Reißen an den Haaren und Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht dazu genötigt, von der telefonischen Verständigung eines Bekannten und vom Herbeirufen von Hilfe Abstand zu nehmen sowie in der Wohnung zu verweilen, in eine Videothek mitzufahren, eine Videokassette zu entlehnen und in die Wohnung zurückzukehren, und
(zu 3.) durch die zu Punkt 2. angeführten Tätlichkeiten vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatom am rechten Auge, oberflächliche Verletzung der Schleimhaut an der Unterlippe).
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Zeugen N.L***** und N.R***** vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 4) schon deshalb nicht zu begründen, weil der Beweisantrag jeden Hinweis darauf vermissen läßt, welche für die Schuldfrage entscheidenden Umstände durch diese Beweisaufnahme erwiesen werden sollten. Gleiches gilt für den ebenfalls der Ablehnung verfallenen Antrag auf Einvernahme der Zeugin S*****, blieb doch der Beschwerdeführer die Behauptung dafür schuldig, weshalb diese Zeugin im Hinblick darauf, daß sie nach der Aktenlage weder einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und A***** beigewohnt noch selbst mit A***** gesprochen hatte, überhaupt Angaben zum Motiv des von A***** gesuchten Kontaktes mit dem Angeklagten machen könnte. Davon abgesehen kommt der Frage, aus welchen Gründen A***** schließlich die Anzeige erstattete, keine für die Lösung der Rechtsfrage entscheidende Bedeutung zu.
Aber auch durch die Ablehnung der Einvernahme der Zeugin Ing.K***** wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Ist doch selbst dann, wenn sich A***** bei dieser Zeugin tatsächlich um eine eine Verletzung bestätigende Aussage bemüht hätte, für den Angeklagten nichts gewonnen, weil die Verletzungen schon durch das im Urteil richtig zitierte polizeiärztliche Attest (S 31: von der Beschwerde mit S 31 des Strafaktes 11 E Vr 745/91 verwechselt) und die Wahrnehmung der Zeugen M***** und Revierinspektor B***** (S 102, 106, US 3 und 7) objektiviert sind.
Schließlich ist aus dem Verfahren 2 U 91/93 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, in dem der Angeklagte der Körperverletzung zum Nachteil As schuldig erkannt worden war, gerade nicht abzuleiten, daß der Angeklagte gegenüber A noch nie tätlich geworden ist.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil mit den gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin A***** ins Treffen geführten Argumenten, womit im wesentlichen nur das Beschwerdevorbringen zur Verfahrensrüge wiederholt wird, keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt werden, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen aufkommen ließen. Deren aktenmäßige Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof an Hand der Beschwerdeausführungen bietet keinen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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