OGH 15Os120/94

15Os120/94Supreme CourtSep 8, 1994

Full text

OGH 15Os120/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann W***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 19.Mai 1994, GZ U 80/94-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren gegen Hermann W***** wegen § 16 Abs 1 SGG, AZ U 80/94 des Bezirksgerichtes Telfs, verletzt das Unzuständigkeitsurteil dieses Gerichtes vom 19.Mai 1994 (ON 7) das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 12 Abs 1 und 14 a SGG.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil aufgehoben und dem Bezirksgericht Telfs die Fortführung des Strafverfahrens aufgetragen.

Begründung

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte am 1.März 1994 beim Bezirksgericht Telfs zu AZ U 80/94 den Antrag auf Bestrafung des Hermann W***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG. Nachdem eine daraufhin von diesem Bezirksgericht am 8.April 1994 gegen den Genannten erlassene Strafverfügung - die den (nach § 16 Abs 1 SGG qualifizierten) Erwerb und Besitz einer nicht näher quantifizierten Menge Haschisch zwischen November 1993 und Jänner 1994 zum Gegenstand hatte (ON 4) - durch Einspruch des Beschuldigten außer Kraft gesetzt worden war, sprach das Bezirksgericht mit dem in der Hauptverhandlung am 19.Mai 1994 gefällten Urteil seine Unzuständigkeit aus (ON 7). Auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung, insbesondere der belastenden Angaben des Zeugen Dieter B*****, wonach der Beschuldigte im Jahr 1993 100 g Haschisch "auf Kommission" übernommen und in der Folge zumindest weitere 30 g Haschisch in Teilmengen für den Eigenbedarf erworben hatte (S 67 f), gelangte das Bezirksgericht zur Auffassung, daß "die unter Anklage gestellte Tat die Grenzwerte des § 12 SGG überschreitet" und somit die Vewirklichung des Tatbestandes des § 12 SGG bzw des § 14 a SGG in Betracht komme (US 3).

Dieses Unzuständigkeitsurteil beruht auf einer rechtsirrigen Auffassung des Bezirksgerichtes Telfs über die Kriterien der "großen Menge" im Sinne des § 12 Abs 1 SGG.

Aufgrund der in dieser Entscheidung angeführten und auf die Verfahrensergebnisse der Hauptverhandlung gestützten Verdachtslage hat Hermann W***** (lediglich) bei den im Winter 1993 von ihm in Kommission (also zum Weiterverkauf) übernommenen rund 100 g Haschisch mit dem Vorsatz gehandelt, dieses Suchtgift (später) in Verkehr zu setzen, während die weiteren, von ihm in der Folge von B***** erworbenen 30 g Haschisch dem Eigenkonsum dienten.

Beim Suchtgift Haschisch ist für die Grenzmenge (große Menge iS des § 12 Abs 1 SGG) der Gehalt des Wirkstoffes THC maßgebend; 20 Gramm an reinem THC stellen eine "große Menge" dar (vgl Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 § 12 SGG E 8, 9).

Über die Qualität der dem Beschuldigten zum Weiterverkauf (kommissionsweise) überlassenen Haschischmenge von rund 100 g, bei der allein (nach den Urteilsannahmen ein Tatverdacht in Richtung des Vergehens nach § 14 a SGG in Betracht kommt) finden sich im Akt keine näheren Hinweise. Selbst unter der (für den Beschuldigten ungünstigsten) Voraussetzung, daß es sich hiebei um Cannabisharz mit einer besonders hohen THC-Konzentration von etwa 13 % gehandelt haben sollte (der durchschnittliche THC-Gehalt im Haschisch ist bei 4 % bis 5 % anzunehmen; vgl Mayerhofer-Rieder, aaO § 12 SGG E 8), läge das hier aktuelle Quantum von 100 g Haschisch weit unter der zur Erreichung der Grenzmenge erforderlichen Mindestmenge von 154 g (vgl Mayerhofer-Rieder aaO E 9; Foregger-Litzka SGG2 § 12 Erl IV).

Der Verbrechenstatbestand des § 12 Abs 1 SGG scheidet im übrigen schon mangels eines auf die Verwirklichung einer der in dieser Bestimmung genannten Begehungsformen (Erzeugen, Einfuhr, Ausfuhr oder Inverkehrsetzen des Suchtgifts, sei es auch nur in der Erscheinungsform des Versuches), hinweisenden Tatsachensubstrats aus. Abgesehen davon fehlt es, wie bereits dargelegt, an der sowohl für die Herstellung des Tatbestandes nach § 12 Abs 1 SGG als auch jenes nach § 14 a SGG erforderlichen großen (Suchtift)Menge.

Somit verbleibt lediglich eine Verdachtslage in Richtung des Vergehens nach § 16 Abs 1 (vierter und fünfter Fall) SGG, dessen Ahndung in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fällt (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO).

Da das Unzuständigkeitsurteil dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht, war der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

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