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14Os130/94•OGH 14Os130/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herta D***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.Mai 1994, GZ 37 Vr 599/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Herta D***** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (B/1 und 2) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Den Privatbeteiligten W***** Versicherungs-AG und S*****-Versicherung AG wurden Schadenersatzbeträge zugesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Herta D***** beim Alpengasthof "B*****" in Neukirchen am Großvenediger
A)
versucht, an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers unter Verwendung von verschiedenen Zündhilfsmittel eine Feuersbrunst zu verursachen, und zwar am 18.September 1992 an der zirca 2 m2 großen hölzernen, an der Holzwand des Gasthauses außen angebauten Müllbox durch Anzünden von leicht brennbarem Material mit einem Zündholz, wobei sich das Feuer auf den darüber befindlichen Holzbalkon und die Verschalung des Gasthauses ausbreitete, sowie in einem im zweiten Obergeschoß befindlichen Schlafzimmer durch Anzünden von Papier, wobei das Feuer auf die Dachkonstruktion des Holzschindeldaches übergriff;
B)
fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert zum Nachteil der Ehegatten W***** zerstört bzw beschädigt,
1. indem sie am 18.September 1992 im Bügelzimmer ein Tischtuch und in einem Gästezimmer eine Tuchent anzündete, wodurch ein Schaden in unbekannter Höhe entstand;
2. am 20.September 1992 im Zimmer eines Stubenmädchens durch Anzünden eines auf einem Vorhang angehefteten Zeitungsausschnittes und des Bettes, wobei am Bett und an der daneben befindlichen Garderobe ein Schaden in unbekannter Höhe entstand, sowie im Keller durch Anzünden eines auf dem Waschtisch liegenden Wäschestapels, wobei ebenfalls ein Schaden in unbekannter Höhe entstand.
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 5 StPO; nur den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ficht sie mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ungerechtfertigt.
Im Bericht der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung führt der Berichtsverfasser Ing.Johannes F***** aus, daß bei den Brandherden Nr 3 und 4 (= Bügelzimmer und Gästezimmer lt. Faktum B/1) eine subjektive Brandursache angenommen werden muß und Funkenflug als Brandursache "eher unwahrscheinlich" bzw "eher auszuschließen" ist (S 33). Inwiefern diese Ausführungen die Angklagte entlasten sollten und daher zu erörtern gewesen wären, ist nicht einzusehen. Die behauptete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) liegt daher nicht vor.
Eben deswegen ist in diesem Zusammenhang auch das Beweisverfahren keineswegs unvollständig geblieben, sodaß aus dem Umstand, daß Ing.Johannes F***** nicht persönlich einvernommen worden ist, weder eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung (Z 5 a) noch - zumal ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden ist - ein Verfahrensmangel (Z 4) abgeleitet werden kann.
Der Beschwerdeauffassung zuwider ist dem Erstgericht auch bei der Feststellung (US 7) des bedingten Brandstiftungsvorsatzes (Faktum A) kein Begründungsmangel (Z 5) unterlaufen. Abgesehen davon, daß die behauptete Aktenwidrigkeit nur bei einer unrichtigen Wiedergabe der Verantwortung der Angeklagten gegeben sein könnte, spricht ihre Einlassung, daß es ihr primär darum gegangen sei, sich "selbst zu schädigen" (S 79) und "im Feuer umzukommen" (S 81), nicht gegen die Annahme, sie hätte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß es dabei zu einer Feuersbrunst kommen kann. Daher mußten sich die Tatrichter mit diesem Teil der Darstellung ihrer Beweggründe nicht eigens auseinandersetzen.
Der Sache nach versucht die Beschwerdeführerin mit ihrem übrigen Vorbringen aufzuzeigen, daß gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken (Z 5 a) bestünden, doch vermag der Oberste Gerichtshof diese Auffassung nach Prüfung der Einwände an Hand der Akten nicht zu teilen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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