OGH 2Ob564/94

2Ob564/94Supreme CourtSep 1, 1994

Full text

OGH 2Ob564/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Mathilde M*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Ernst M*****, vertreten durch Dr.Ernst Schmerscheider ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.Mai 1994, GZ 47 R 2076/94-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 28. Februar 1994, GZ 1 C 20/94s-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Ohne Anhörung des Beklagten erließ das Erstgericht über Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der es zum Zwecke der Sicherung des Anspruches der Klägerin, in der unter der Anschrift ***** Zgasse 1, gelegenen Ehewohnung zu wohnen, dem Beklagten verbot, die Liegenschaft EZ ***** KG I Gerichtsbezirk L***** mit dem Grundstück Nr.***** Baufläche, Grundstücksanschrift Zgasse 1, zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden; es sprach aus, daß diese Verfügung für die Dauer des zu 1 C 20/94 des Bezirksgerichtes L geführten Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gelte und daß die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt sei, wenn er einen Betrag von 500.000,-- S gerichtlich erlege.

Der Antrag der Klägerin, das Bezirksgericht L***** als Grundbuchsgericht zu ersuchen, das angeordnete Veräußerungs- und Belastungsverbot im B-Blatt der Grundbuchseinlage ***** der KG I***** anzumerken und im C-Blatt dieser Einlage ersichtlich zu machen, wurde abgewiesen.

Während gegen den antragstattgebenden Teil dieser Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erhob die klagende Partei gegen den antragsabweisenden Teil dieses Beschlusses Rekurs.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung im B-Blatt der Grundbuchseinlage angemerkt und im C-Blatt ersichtlich gemacht werde.

Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 402 Abs.1 EO (idF d.BGBl. 1992/756) ist im Provisorialverfahren ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Abs.1 gilt aber nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist (§ 402 Abs.2 EO). Im vorliegenden Fall wurde nun der im Provisorialverfahren gestellte Antrag der klagenden Partei auf Anmerkung der einstweiligen Verfügung ohne Anhörung der beklagten Partei abgewiesen, sodaß § 402 Abs.1 EO nicht gilt. Gemäß §§ 402 Abs.4, 78 EO, § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ist aber der Revisionsrekurs der klagenden Partei jedenfalls unzulässig, weil mit dem angefochtenen Beschluß die erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze bestätigt worden ist.

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei war somit zurückzuweisen, der (unrichtige) Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, vermag daran nichts zu ändern.

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