OGH 2Nd8/94

2Nd8/94Supreme CourtAug 23, 1994

Full text

OGH 2Nd8/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Reisebüro B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter S. Borowan, Dr.Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wider die beklagten Parteien 1. Firma Adolf R***** Gesellschaft mbH, 2. Adolf R*****, Geschäftsführer,***** vertreten durch Dr.Anton Tschann und andere Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 184.764,02 samt Anhang über den Antrag der beklagten Partei auf Delegation in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf der Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 18.12.1993 ereignete sich auf der Westautobahn im Bereich der Tankstelle Kasern also im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg ein Verkehrsunfall, an dem ein der klagenden Partei gehörender Autobus und ein der beklagten Partei gehörender Pkw beteiligt waren. Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz eines Betrages von S 184.764,02, weil der Lenker des der beklagten Partei gehörenden Fahrzeuges den Verkehrsunfall verschuldet habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme zweier in Vorarlberg wohnhaften Zeugen sowie eines in Großgmein wohnhaften Zeugen, die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen und die Durchführung eines Ortsaugenscheines; außerdem beantragte sie die Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch.

Die klagenden Partei sprach sich ebenso wie das Prozeßgericht gegen eine Delegation an das Landesgericht Feldkirch aus.

Der Delegationantrag ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegation obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, ausßerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber durch Schaffung eines entsprechenden Gerichtsstandes im § 20 EKHG Rechnung getragen. Da beide Parteien die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt haben, ein Großteil des Beweisverfahrens bereits durchgeführt wurde und die Vernehmung weiterer Zeugen im Rechtshilfewege erfolgen wird, liegen die Voraussetzungen für eine Delegation der Rechtssache vom Landesgericht Salzburg an das Landesgericht Feldkirch nicht vor.

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