OGH 13Os97/94

13Os97/94Supreme CourtAug 10, 1994

Full text

OGH 13Os97/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Anton G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.April 1994, GZ 36 Vr 285/94-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.November 1947 geborene Anton G***** gemäß § 21 Abs 1 StGB (in Beziehung auf §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 28.Oktober 1993 in Innsbruck unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Maria G***** mit Gewalt und durch Drohung mit dem Tod genötigt hatte, und zwar (1) durch Schläge ins Gesicht, Zubodendrücken und Würgen sowie der unter Vorhalt eines Messers abgegebenen Drohung, ihr den Hals abzuschneiden, zur Herausgabe eines vinkulierten Sparbuches und anschließend (2) durch Bedrohen mit dem Umbringen zur Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der Polizei.

Die auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil geht fehl.

Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 4) die Ablehnung der in der Hauptverhandlung beantragten Vernehmung der beiden Polizeibeamten BezInsp.Anton L***** und Insp.Andreas K*****. Denn das bei sinngemäßem Verständnis dem Antrag zu entnehmende Beweisthema, wonach die beiden Polizeibeamten keine Verletzungen im Gesicht der Maria G***** wahrgenommen haben, legte der Schöffensenat dem Urteil ohnehin zugrunde, indem er sich beweiswürdigend damit auseinandersetzte (US 12) und auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, daß solche Wahrnehmungen unterblieben sind, zu den entscheidenden Feststellungen gelangte. Für das hingegen der wörtlichen Formulierung entsprechende Beweisthema tatsächlich nicht vorhandener (und nicht bloß nicht wahrgenommener) Verletzungen fehlen dem Beweisantrag Hinweise, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß die Zeugenvernehmungen das behauptete Ergebnis haben würden, und damit die formalen Voraussetzungen für die diesbezügliche Verfahrensrüge (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Abs 1 Z 4 E 19).

Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, daß sichtbare Verletzungen im vorliegenden Fall nicht subsumtionsrelevant sind. Daß im Zeitpunkt der polizeilichen Meldung von den Polizeibeamten keine frischen Verletzungen beobachtet wurden (S 27), würde darüber hinaus keineswegs das Fehlen der dem Betroffenen vorgeworfenen Gewaltanwendung in Form von Schlägen in das Gesicht, Zubodendrücken und Würgen indizieren.

Den Beschwerdeausführungen zuwider wies der Schöffensenat zutreffend auch den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Horst G***** zum Beweise dafür ab, daß Maria G***** ursprünglich keine Anzeige erstatten wollte und dem Vorfall offensichtlich "keine kriminelle Substanz abgewinnen" konnte (S 290). Der erstgenannte Umstand liegt dem angefochtenen Urteil ohnehin zugrunde (US 10). Die rechtliche Beurteilung des Vorfalles durch das Opfer hingegen - zu der im übrigen der Beweisantrag selbst durch die Verwendung des Wortes "offensichtlich" eine bloße Mutmaßung zum Ausdruck bringt - steht für die Ermittlung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes außer Bedeutung. Die vom Beschwerdeführer angestellten Erwägungen, die er aus der Behauptung ableitet, G***** hätte dem Vorfall "keine kriminelle Substanz abgewinnen" können, betreffen keine entscheidende Tatsache.

Der weitere Beschwerdeeinwand zur Verfahrensrüge, der - zum Beweis dafür, daß der Betroffene zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war - die Ablehnung der Einholung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigengutachtens kritisiert, scheitert schon am Fehlen der Voraussetzungen des § 118 Abs 2 StPO, die bei Antragstellung nicht einmal behauptet wurden (S 290, 294). Im übrigen sind ohnehin zwei Gutachter übereinstimmend (S 291) zum gleichen Ergebnis, nämlich der Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen, gelangt.

Die in der Hauptverhandlung zum selben Beweisthema gestellten Beweisanträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des "behandelnden Arztes Dr.Robert Z*****" und des Arztes Dr.Hansjörg W***** (S 290) sowie auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens von Univ.Prof.Dr.P***** unter Einbeziehung der Krankenbehandlungsunterlagen aus dem Landesnervenkrankenhaus H***** und der übrigen psychiatrischen Krankenberichte des Betroffenen (S 294) wiederum lassen die notwendige Konkretisierung dahin vermissen, inwiefern aus den begehrten Beweisen der Nachweis einer zur Tatzeit gegebenen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit erbracht werden könnte, sodaß schon aus diesem Grunde durch deren Abweisung Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden konnten.

Soweit die Verfahrensrüge die Ablehnung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung (jeweils) eines informierten Vertreters der Aids-Hilfe Salzburg sowie der zuständigen Sozialarbeitsstelle in Salzburg zum Beweis dafür releviert, daß der Betroffene zumindest seit dem 18.Oktober 1993 in Salzburg aufhältig war, muß auch ihr ein Erfolg schon mangels ausreichender Konkretisierung des Beweisantrages versagt bleiben. Dieser läßt nämlich vor allem die vom Antragsteller erstrebte Schlußfolgerung vom Beweismittel auf das formulierte Beweisthema nicht erkennen, nämlich auf welche Weise ein informierter Vertreter einer dieser beiden Stellen einen dauernden Aufenthalt der Betroffenen seit 18.Oktober 1993, also auch am Tattag, bestätigen könnte. Sollte mit dem Beweisantrag der Nachweis nur des wiederholten Erscheinens des Betroffenen in Salzburg bei den angegebenen Stellen zu verschiedenen Zeitpunkten angestrebt worden sein, liegt ein unzulässiger "Erkundungsbeweis" in der Richtung vor, ob der Betroffene zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht am Tatort gewesen sein konnte. Dabei ist dem Erstgericht durchaus beizupflichten, daß wegen der verkehrstechnischen Nähe der angeführten Stellen vom Tatort die bloße Vorsprache bei einer dieser Stellen am Tattag noch keineswegs die Tatbegehung in Innsbruck ausschließen würde.

Die erfolgreiche Geltendmachung der Verfahrensrüge setzt auch für den Fall eines unterbliebenen Zwischenerkenntnisses einen geeigneten Antrag voraus. Ein solcher liegt den Beschwerdeausführungen zuwider im abschließenden Antrag des (vorschriftsmäßig durch einen Verteidiger vertretenen) Betroffenen in der Hauptverhandlung auf Einholung des Originals seines Auszahlungsbeleges bei der Sparkasse schon deshalb nicht vor, weil die für eine entsprechende Überprüfung notwendige Angabe des Beweisthemas fehlt. Damit wurde der Betroffene auch in diesem Fall in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

Unzutreffenderweise moniert die Mängelrüge (Z 5) einen Widerspruch zwischen dem Urteilstenor, in dem vom Würgen die Rede ist, und jener Stelle der Entscheidungsgründe, die lediglich ein Halten am Hals erwähnt (US 6), weil Urteilstenor und Urteilsgründe einander ergänzen und die beiden kritisierten Darstellungen miteinander vereinbar sind. Der Schöffensenat stützte seine Feststellungen im übrigen auf die Aussage der Zeugin Maria G*****, die ausdrücklich von einem Würgen sprach (S 283), was auch ein Halten am Hals einschließt.

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer weiters einen formellen Begründungsmangel darin, daß der Schöffensenat seine Feststellungen bezüglich der angeführten Nötigung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung auf die Aussage der Zeugin Maria G***** gestützt, diese hingegen in der Hauptverhandlung an keiner Stelle angegeben habe, daß der Betroffene sie mit dem Halsabschneiden oder dem Umbringen bedrohte, sondern lediglich, daß sie Angst gehabt habe, dieser werde ihr die Kehle durchschneiden (S 283). Denn die diesbezüglichen Angaben der Zeugin finden sich sowohl in der Polizeianzeige (S 24 f) als auch im Vernehmungsprotokoll aus dem Vorverfahren (S 88), die beide in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 294).

Den Beschwerdeausführungen ist im übrigen entgegenzuhalten, daß sich die Feststellungen zur Nötigung des Betroffenen gegenüber Maria G***** mit dem Umbringen, falls sie Anzeige erstatte, tatsächlich in den Urteilsgründen finden (US 7).

Erfolglos bleiben muß die Nichtigkeitsbeschwerde schließlich auch mit ihrem Einwand mangelhafter Begründung der Feststellung des Schöffensenates, wonach der Betroffene nach dem Besuch der Sparkassenfiliale wieder zur Wohnung zurückkam und Maria G***** ihm über sein Verlangen durch die geschlossene Wohnungstür das richte Losungswort bekanntgab (US 7), weil diese Urteilsannahmen keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus folgt, daß dem Oberlandesgericht Innsbruck die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zukommt (§ 285 i StPO).

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