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6Nd508/94•OGH 6Nd508/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der zu 1 C 23/94b des Bezirksgerichtes Korneuburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Christian I*****, vertreten durch Dr.Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei Alfred I*****, vertreten durch Dr.Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 432.000 S, infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes für ZRS Graz den
Beschluß
gefaßt:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Mit der Behauptung, der Beklagte habe sich als Vater des Klägers vorsätzlich jeglicher Unterhaltsleistung entzogen, begehrt der Kläger die Zahlung von 432.000 S an ausständigem Unterhalt für die Zeit von seiner Geburt (27.11.1962) bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres (27.11.1981).
Noch vor Streiteinlassung des Beklagten oder Vortrag der Klage beantragte der Kläger die Delegierung des Bezirksgerichtes für ZRS Graz.
Der Beklagte sprach sich gegen eine solche Delegierung aus.
Das Bezirksgericht Korneuburg legt den Delegierungsantrag mit einer befürwortenden Äußerung vor.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209; EFSlg 69.713 mwN; zuletzt etwa 6 Nd 1/94). Weil aber eine Delegierung eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (hier: § 66 JN) bewirkt, soll sie gegen den Widerstand des Prozeßgegners nur den Ausnahmefall bilden (Fasching I 232; EFSlg 60.692, 69.711 ua), weshalb ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar sein muß (EFSlg 60.696, 66.850, 69.712 uva; zuletzt etwa 6 Nd 1/94). Das trifft aber hier schon deshalb nicht zu, weil noch nicht einmal feststeht, ob und in welchem Umfang die Sache streitig werden und ob danach ein Beweisverfahren überhaupt erforderlich sein wird. Dazu kommt, daß weder der Kläger selbst noch der Beklagte bisher auch nur ein einziges Beweismittel bezeichnet hätten. In diesem Stadium des Verfahrens fehlen somit jegliche Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 31 JN.
Der Delegierungsantrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
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