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14Os90/94•OGH 14Os90/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juli 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.Februar 1994, GZ 5 Vr 133/93-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich F***** - im dritten Rechtsgang abermals - des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 24.Dezember 1991 in Graz Helga P***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB durch Versetzen von Schlägen und Ohrfeigen, sohin mit Gewalt, zur Duldung des Beischlafes sowie zu einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs, genötigt.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den - auch früher rechtskräftig gewordene Schuldsprüche betreffenden - Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die aufgezeigten Divergenzen der von der Zeugin Helga P***** im Verlaufe des Verfahrens abgelegten Aussagen eingehend erörtert (US 14, 15).
Mit dem neuerlichen Hinweis in der Tatsachenrüge (Z 5 a) auf die von der genannten Belastungszeugin im ersten Rechtsgang deponierten Angaben, sie habe den Mundverkehr freiwillig durchgeführt (S 149) und die Tathandlung nicht als Vergewaltigung empfunden (S 155), welche Depositionen nach der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes vom Wunsch getragen waren, dem Angeklagten nicht zu schaden und weiteren unangenehmen Fragen in dieser "intimen Angelegenheit" zu entgehen, vermag der Beschwerdeführer, auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zu erwecken.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) hat sich das Erstgericht mit der Frage, ob der Angeklagte über die Weigerung der Zeugin P*****, mit ihm einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, irrte, (eingehend) auseinandergesetzt (US 10-13) und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß Erich F***** vom Beginn an bewußt war, daß er die geschlechtlichen Handlungen gegen den Willen der Frau durchführte. Mangels Orientierung an den im Urteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen verfehlt die Beschwerde sohin insoweit ihre gesetzmäßige Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in § 390 a StPO begründet.
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