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5Nd509/94•OGH 5Nd509/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Hubertus S*****, geboren am 1.1.1978, und der mj.Amelie S*****, geboren am 17.4.1981, gemäß § 111 Abs 2 JN, den
Beschluß
gefaßt:
Die Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache wird vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Döbling übertragen.
Begründung:
Die Mutter und gesetzliche Vertreterin (ON 52) der Minderjährigen hat sich zwar gegen die Übertragung ausgesprochen (Protokoll vom 24.6.1994), hat aber bei früheren Gelegenheiten mehrfach angegeben (ON 83/AS 225 und 227; ON 88), sich überwiegend in Wien bei ihrem Lebensgefährten, der dies bestätigte (AS 228), aufzuhalten. Die Pflegebefohlenen halten sich überwiegend in Wien auf, wo sie die Schule besuchen (vgl ON 97), weshalb die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaft an ein Gericht des Ortes, an dem sich der Lebensmittelpunkt der Minderjährigen befindet (vgl E 2 zu § 111 JN in MGA14), geboten ist.
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