OGH 12Os106/94

12Os106/94Supreme CourtJul 21, 1994

Full text

OGH 12Os106/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.April 1994, GZ 6 f Vr 11588/93-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf M***** der Verbrechen (I.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (III.) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie (II.) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 9.Juli 1993 in Wien die am 12.Februar 1982 geborene unmündige Claudia S*****, indem er sie auf das Bett warf, ihr befahl, sich zu entkleiden, sich auf sie legte, ihr den Mund zuhielt und äußerte (I.), er werde sie würgen, wenn sie nicht ruhig sei, mit Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur (Duldung, richtig:) Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, sowie (II.) durch die weitere Äußerung, er werde mit ihr auf den Laaerberg gehen und sie dort würgen, wobei er sodann ihre Scheide leckte, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt und (III.) sie dadurch (I. und II.) auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mit den in der Beschwerde aufgezeigten Divergenzen bzw Ungereimtheiten in den im Kern durchwegs konform belastenden Zeugenaussagen hat sich der erkennende Schöffensenat - soweit sie im Rahmen der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) überhaupt einer Erörterung bedurften - ausführlich auseinandergesetzt; gegen das zum Nachteil des Angeklagten ausschlagende Ergebnis dieser Erwägungen (US 8 f) vermögen auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente keine Bedenken im Sinne objektiv begründeter Zweifel zu erwecken.

Als aktenwidrig auf sich beruhen muß schließlich der Einwand, die Mutter des Tatopfers habe trotz Kenntnis der Tat keine Anzeige erstattet (S 19). Der Beschwerde zuwider ist im übrigen durch die Zeugenaussagen auch unmißverständlich klargestellt, in welchem Raum Claudia S***** zur Tatzeit die Nacht verbrachte.

Die Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten bietet demnach insgesamt keinen Anlaß zu wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten ergriffenen - Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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