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15Os97/94(15Os98/94)•OGH 15Os97/94(15Os98/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Wa***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall und § 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.April 1994, GZ 26 Vr 16/94-12, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Christian Wa***** (zu A I und II) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall und § 15 StGB sowie (zu B) des Vergehens nach § 1 Notzeichengesetz schuldig erkannt.
Darnach hat er
zu A) nachangeführte fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert nachangeführten Personen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern
I) weggenommen, und zwar
am 19.Juni 1993 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der Firma "B*****" ein Boxershirt im Wert von 99 S,
am 19.Juni 1993 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der Firma "F*****" eine Jean im Wert von 989 S und
am 9.Juni 1993 in Telfs in bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Heinz S***** als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Firma "Schw*****" zwei Armbanduhren im Gesamtwert von 19.000 S sowie
II) wegzunehmen versucht und zwar
am 17.Juni 1993 in Innsbruck in bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Markus M***** und Andreas K***** als Mittäter (§ 12 StGB) dem Franz Wi***** eine Armbanduhr der Firma "Raymond Weil" im Wert von 6.950 S und
am 23.Juni 1993 in Innsbruck der Marlies Co***** eine Geldtasche samt einem Bargeldbetrag von 15.000 S und
B) am 3.Juni 1993 in Innsbruck vorsätzlich durch eine falsche
Notmeldung den Dienst einer der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung in Anspruch genommen, in dem er die freiwillige Rettung Innsbruck zu einem fingierten Einsatz in die an der Lanstraße 34a zu Alexandra Cr***** rief.
Ersichtlich nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützt wird.
Zunächst wird ins Treffen geführt, aus dem Akt könne nicht entnommen werden, daß sich der Beschwerdeführer eine fortlaufende Einnahmequelle für längere Zeit verschaffen wollte; die ihm zur Last gelegten Taten seien in einem eng begrenzten Zeitraum von knapp über 10 Tagen verübt worden, eine Zielsetzung, sich eine für eine längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu verschaffen, sei nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte ein ständiges Einkommen von 4.500 S bezog und Zuwendungen von seinen Eltern erhielt.
Entgegen diesem Vorbringen ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die vom Schöffengericht denkmöglich und lebensnah begründete Konstatierung, daß der Beschwerdeführer jeweils mit der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (US 12 f), insbesondere bei Bedachtnahme auf die relativ geringe Höhe seines "Einkommens".
Auch in bezug auf das Urteilsfaktum A/I/3 vermag der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, denn das Erstgericht hat plausibel und schlüssig begründet, warum es entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers und entgegen der Aussage des Zeugen S***** der Aussage der Zeugin P***** Glauben schenkte und somit - gedeckt durch den Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 61 in ON 5) - zur Feststellung gelangte, daß der Angeklagte und S***** als Mittäter diesen Diebstahl begangen haben (US 9 f).
Letztlich erweisen sich auch die tatrichterlichen Konstatierungen in bezug auf die Versuchstaten A/II/1 und 2 unbedenklich. Sowohl die Aussagen der Zeugen Annliese L***** und Marlies Co***** als auch jene des Mittäters K***** sind durchaus geeignet, die (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers in beiden Fakten zu widerlegen, ohne daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen eine Täterschaft des Angeklagten bezüglich beider Diebstahlsversuche ergeben.
Insgesamt versucht der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen.
Da der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund sonach nicht vorliegt, konnte der Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein; sie war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über seine Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
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