OGH 12Os53/94

12Os53/94Supreme CourtJul 7, 1994

Full text

OGH 12Os53/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9.Dezember 1993, GZ 8 Vr 1929/93-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, des Vertreters des Zollamtes Graz, Dr.Zenker, des Angeklagten Christian F*****, und des Verteidigers Dr.Riesemann zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldpruch 3 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG sowie in dem auf das Finanzstrafgesetz gestützten Teil des Strafausspruchs aufgehoben.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wird mit ihrer Berufung auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Christian F***** wurde (1) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, (2) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG und (3) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er in den Jahren 1987 bis Ende 1991 im Raum Voitsberg und an anderen Orten (1) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in Verkehr gesetzt, indem er zumindest 6 kg Haschisch an andere weiterveräußerte; (2) außer den Fällen der §§ 12, 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider jeweils geringe Mengen Cannabis zum Eigenkonsum erworben, besessen und teilweise anderen überlassen und (3) durch die Tathandlungen zu 1 insgesamt 6 kg Cannabisharz, hinsichtlich dessen zuvor ein Schmuggel verübt worden war, an sich gebracht und weitergegeben (strafbestimmender Wertbetrag: 224.250 S).

Der (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10 StPO zugunsten des Angeklagten nur gegen den Schuldspruch 3 wegen Abgabenhehlerei gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.

Im Sinn der Rechtsmittelausführung trifft es nämlich zu, daß der Angeklagte das in Rede stehende Finanzvergehen durch jene Tathandlungen beging, die seinem Schuldspruch 1 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG zugrundeliegen. Davon ausgehend kommt aber im konkreten Fall § 24 a SGG zum Tragen, wonach in Fällen (ua) derartig eintätiger Deliktsverwirklichung die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens entfällt.

Vollständigkeitshalber ist weiters festzuhalten, daß infolge anklagedifformer Verneinung gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG) bei der hier aktuellen Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages die Ahndung des Finanzvergehens der gerichtlichen Zuständigkeit überhaupt entzogen war (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG).

Soweit sich das angefochtene Urteil (auch im Strafausspruch) somit gesetzwidrig auf das Finanzstrafgesetz stützt, war es ersatzlos zu kassieren.

Inhaltlich des Strafausspruchs nach § 12 Abs 1 SGG verhängte das Erstgericht über den Angeklagten 18 Monate Freiheitsstrafe, deren Vollzug es unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es die Deliktshäufung und die Tatwiederholung durch einen längeren Zeitraum als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, das tataktuelle Alter von unter 21 Jahren und das Wohlverhalten des Angeklagten während des langen, seit den Taten verstrichenen Zeitraums.

Der (zum Nachteil des Angeklagten) dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Aus der Sicht der Strafbemessung ist nämlich vorweg die (selbst bei Zugrundelegung nach einschlägigen Erfahrungen extrem niedriger Konzentrationswerte die Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs 1 SGG zweifelsfrei nicht problematisierende) tatverfangene Haschischmenge quantitativ dahin zu relativieren, daß nach der Aktenlage (195) ein Gesamtquantum an hier ingeriertem THC-Reingehalt von bloß ca 10 % der im Spruch bezeichneten Summenmenge von 6 kg nicht auszuschließen ist. Da weiters nach den Verfahrensergebnissen im konkreten Fall insoweit eine Ausnahmekonstellation indiziert erscheint, als der Angeklagte im Alter von nur sechzehn Jahren unter den Einfluß der ihn umgebenden Drogenszene geriet, durch seine (vor allem in quantitativer Hinsicht weitgehend freiwillige) umfassende Selbstbelastung jene Bereitschaft zum Ausstieg aus der Drogenkriminalität signalisierte, die er in der Folge auch durch anschließendes Wohlverhalten und Eingliederung in das Berufsleben bekräftigte, erweist sich das Ausmaß der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe wie auch deren bedingte Nachsicht hier als noch vertretbar. So gesehen kommt den erörterten Anhaltspunkten für eine nach der Aktenlage nunmehr wieder intakte gesellschaftliche Integration des Angeklagten gegenüber den sonst gerade auf dem Gebiet der Suchtgiftdelinquenz sensiblen generalpräventiven Erfordernissen dominierende Bedeutung zu.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz war mit ihrer (nicht ausgeführten) Berufung auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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