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8Bs330/94•OLG Innsbruck 8Bs330/94
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in der Medienstrafsache gegen
a) M, b) K und c) V wegen Entschädigung gemäß § 7a MedG über die vom Antragsteller H gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.4.1994, GZl 24 Vr 2/94-7, erhobene Berufung wegen Nichtigkeit nach der am 6.7.1994 durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung des Antragstellers H wegen Nichtigkeit wird keine Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedG hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil in Mediensachen hat der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck die Anträge des H auf Zuerkennung von Entschädigungen gemäß § 7a MedG und auf Anordnung der Urteilsveröffentlichung gemäß § 8a MedG abgewiesen und dem Antragsteller den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufgetragen.
Dazu ist festgestellt, daß der Antragsteller H Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist und eine Praxis betreibt. In den vergangenen Jahren wurde über ihn relativ häufig in in- und ausländischen Zeitungen und Zeitschriften berichtet, wobei er unter anderem als Arzt besonders prominenter Patienten und als eine Art Wunderheiler bezeichnet wurde. Dadurch ist der Antragsteller in der Öffentlichkeit wesentlich bekannter als dies Fachärzte üblicherweise sind. Gegen den Genannten behängt zu 29 Hv 128/93 des Landesgerichtes Innsbruck ein Strafverfahren wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB und wegen Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 3 FinStrG. H wird dabei zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1990 und 1991 gewerbsmäßig Psychopharmaka bzw Cortisonsalbe als homöopathisches Mittel bzw Ringelblumensalbe verkauft und einem ihn belastenden früheren Dienstnehmer mit einem Schlägertrupp und einer Entführung von Kindern gedroht. Ferner habe H in den Jahren 1983 bis 1987 Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von S 1,281.045,-- und Einkommenssteuer im Gesamtbetrag von S 8,169.375,-- vorsätzlich hinterzogen. Hierüber fand am 6.10.1993 eine öffentliche Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht statt.
Weiters ist festgestellt, daß die Erstantragsgegnerin M Medieninhaberin der Zeitung "Z" ist, welche in ihrer Ausgabe vom 7.10.1993 neben einem Bild des Antragstellers einen Artikel unter der Überschrift: "Neben Steuerhinterziehung in Millionenhöhe auch Täuschung der Patienten angeklagt. Wunderarzt H wegen Betruges vor Gericht" enthielt. Im folgenden ist der Inhalt des Artikels, der einen Bericht über den Verlauf der Hauptverhandlung vom 7.10.1993 enthält, im Ersturteil wörtlich wiedergegeben.
Im weiteren wurde festgestellt, daß die Zweitantragsgegnerin K Medieninhaberin der Zeitung "U" ist, in deren Ausgabe vom 7.10.1993 auf S 17 unter der Überschrift "Wunderheiler wegen Millionen-Steuerhinterziehung und Betrugs vor Gericht. Jetzt erlebt H seine Wunder" ein Prozeßbericht erschien, der im Ersturteil gleichfalls wörtlich wiedergegeben ist.
Festgestellt ist weiters, daß die Drittantragsgegnerin V Medieninhaberin der ebenfalls täglich erscheinenden Zeitung "N" ist, in deren Ausgabe vom 7.10.1993 ein Artikel ohne Bild des Antragstellers unter der Überschrift: "Prozeß gegen H begann am Innsbrucker Gericht: Staatsanwalt spricht von Betrug, Arzt bestreitet Vorwürfe. Psychiater von Zeugen schwer belastet!" erschienen ist. Auch dieser Prozeßbericht wurde im Ersturteil wörtlich zitiert.
Im folgenden ist dargelegt, daß das Erstgericht seine Sachverhaltsdarstellungen auf in Kopie vorliegende Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften, die vorliegenden Belegexemplare der drei Zeitungen, die Schreiben des Privatanklagevertreters an die Medieninhaber in Kopie, den Strafantrag, die Anklageschrift und das Hv-Protokoll (vom 6.10.1993) aus dem Akt 29 Hv 128/93 des Landesgerichtes Innsbruck gestützt hat.
Es wurde darauf verwiesen, daß sich die besondere Bekanntheit des Antragstellers in der Öffentlichkeit und der Umstand, daß er in Zeitungen und Zeitschriften immer wieder als Arzt prominenter Patienten und eine Art Wunderheiler bezeichnet worden sei, aus den vorgelegten Zeitungs- und Zeitschriften-Kopien zweifelsfrei ergebe. In rechtlicher Hinsicht wurde auf den Inhalt der Bestimmung des § 7a Abs 1 Z 2 MedG hingewiesen, wonach der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung habe, wenn in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht werden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, soferne hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt werden, ohne daß wegen der Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, wobei nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle schutzwürdige Interessen des Betroffenen unter anderem dann jedenfalls verletzt werden, wenn die Veröffentlichung sich bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. Ausgehend von diesem Gesetzeswortlaut bestehe - so das Erstgericht - auch bei Verletzung schutzwürdiger Interessen ein Entschädigungsanspruch, wenn wegen der Stellung (des Betroffenen) in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Namens und des Bildes bestanden habe. Das Erstgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß im öffentlichen Leben nicht nur Politiker, sondern auch Manager, Beamte, Richter, Ärzte, Wissenschaftler, Sportler oder Künstler stehen können. Von Amts wegen zu verfolgende Straftaten berührten das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung. Wer solcher Straftaten angeklagt sei und im öffentlichen Leben stehe, müsse sich gefallen lassen, daß über seine Persönlichkeit und die ihm angelasteten Taten berichtet werde. Er genieße nicht den im § 7a MedG normierten "Identitätsschutz", habe also keinen Anspruch auf Vermeidung des Bekanntwerdens seiner Identität durch Anführung des vollen Namens und Veröffentlichung eines Bildes in einem Prozeßbericht. Ausgehend von diesen Überlegungen kommt das Erstgericht zum Ergebnis, daß im gegenständlichen Fall ein Entschädigungsanspruch des Antragstellers ausgeschlossen sei, weil wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse dieser Öffentlichkeit an der Veröffentlichung seines Namens und seines Bildes bestanden habe, weshalb die Entschädigungsanträge und die Anträge auf Urteilsveröffentlichung abzuweisen gewesen seien.
Gegen das Urteil hat der Vertreter des Antragstellers nach Urteilsverkündung Berufung angemeldet und diese wegen Nichtigkeit unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 8a MedG iVm §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 4 (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a) StPO schriftlich ausgeführt. Dazu haben die Antragsgegner Gegenausführungen erstattet.
In Ausführung der Nichtigkeitsberufung wird vorgebracht, zur Verwirklichung des dem Betroffenen gebührenden Entschädigungsanspruchs gemäß § 7a Abs 1 MedG genüge die Eignung der Medienveröffentlichung zum Bekanntwerden der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen. Selbst wenn die Berichterstattung der Verdachtslage entspreche, solle der Betroffene davor bewahrt werden, anstelle oder zusätzlich zur gerichtlichen Bestrafung auch noch an den "Medienpranger" gestellt zu werden. Da bloß auf die abstrakte Eignung der Medienveröffentlichung zur Preisgabe der Identität des Betroffenen abgestellt werde, stehe der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches nicht entgegen, daß die Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen bereits in früheren Veröffentlichungen preisgegeben worden sei. Die Eignung einer Medienberichterstattung, zu einem Bekanntwerden der Identität des Betroffenen zu führen, sei vielmehr losgelöst von früheren Veröffentlichungen zu beurteilen. Dies gelte auch für den Fall wieder holter Namensnennung oder wiederholter bildlicher Darstellungen. Selbst wenn der Antragsteller im Sinne der erstrichterlichen Feststellung aufgrund früherer Medienberichte einen größeren Bekanntheitsgrad erlangt haben sollte, als dies für Fachärzte üblich sei, so handle es sich beim Antragsteller doch nicht um eine allgemein bekannte "Person des öffentlichen Lebens". Selbst wenn man aufgrund der beruflichen Stellung des Antragstellers ein Interesse der Öffentlichkeit an Information über den Inhalt eines anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens bejahen wollte, so könne dies noch nicht ohne weiteres eine Medienberichterstattung unter Preisgabe der Identität des Antragstellers als des vom strafgerichtlichen Verdacht Betroffenen rechtfertigen. Der Auffassung des Erstgerichtes zuwider habe auch eine Person des öffentlichen Lebens Anspruch auf Wahrung ihrer Identität, sofern nicht im Einzelfall das öffentliche Informationsinteresse überwiege und den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen rechtfertige. Dies gebiete schon die durch Art 6 Abs 2 EMRK auf verfassungsgesetzlicher Ebene verankerte Unschuldsvermutung. Im vorliegenden Fall ergebe sich bereits aus der Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Zeitungsartikel, daß es den Antragsgegnern nicht um eine sachliche Information der Öffentlichkeit bei gleichzeitiger Wahrung der Interessen, sondern vorwiegend um die Befriedigung der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit gegangen sei. Damit aber seien die Grenzen zulässiger Medienberichterstattung überschritten worden. Bei richtiger rechtlicher Sachverhaltswürdigung ergebe sich, daß der vom Antragsteller auf § 7a MedG gestützte Entschädigungsanspruch gegen sämtliche Antragsgegnerinnen ebenso zu Recht bestehe wie das daraus abgeleitete Begehren auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 8a Abs 6 MedG.
Der Nichtigkeitsberufung kommt Berechtigung nicht zu. § 7a MedG regelt, wie bereits im Ersturteil dargetan, den Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen. Nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle hat unter anderem ein einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtiger gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung, wenn in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht werden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, soferne hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt werden, ohne daß wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Laut Abs 2 der genannten Gesetzesstelle werden schutzwürdige Interessen des Betroffenen unter anderem jedenfalls dann verletzt, wenn sich die Veröffentlichung auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.
Den Berufungsausführungen zuwider hat das Erstgericht nicht darauf abgestellt, daß dem Betroffenen ein Entschädigungsanspruch gemäß § 7a MedG deshalb nicht zustehe, weil die Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen bereits in früheren Veröffentlichungen preisgegeben worden sei. Es hat viel mehr zutreffend ausgeführt, daß trotz grundsätzlichen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7a Abs 1 MedG eine Entschädigung nicht gewährt werden kann, weil Gründe vorliegen, die auch bei Verletzung schutzwürdiger Interessen einen Entschädigungsanspruch ausschließen. Dazu hat es nach Auffassung des Berufungsgerichtes richtigerweise darauf verwiesen, daß der Antragsteller als Arzt, von dem in in- und ausländischen Zeitungen und Zeitschriften berichtet worden sei, der als Arzt besonders prominenter Patienten gelte und als eine Art Wunderheiler bezeichnet werde, eine entsprechende Stellung im öffentlichen Leben einnehme und daß daher von Amts wegen zu verfolgende Straftaten seine Person betreffend das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung in besonderem Maße berührten. Diese Feststellung hat das Erstgericht unter anderem auf in Kopie vorliegende Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften gestützt, aus denen sich in der Tat ergibt, daß der Antragsteller sichtlich bemüht war, das Interesse der Öffentlichkeit in Wort und Bild zu wecken. Damit aber besteht trotz schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität, mit anderen Worten, es liegt keiner jener besonderen Fälle vor, in denen der Betroffene Anspruch auf Schutz vor Bekanntgabe seiner Identität hatte.
Gemäß § 7a Abs 2 Z 2 MedG wären schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt worden, wenn sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezogen hätte. Im vorliegenden Fall hat sie jedoch neben dem Vergehen der Abgabenhinterziehung auch zwei Verbrechenstatbestände betroffen, weshalb ein Identitätsschutz unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht gekommen ist. Was die Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben betrifft, so ist darunter die Sphäre der Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu verstehen, zu dessen Bereichen die Politik, die Wirtschaft, das Kulturgeschehen, die Wissenschaft, der Sport, vor allem aber auch das Gesundheitswesen zu zählen ist. In all diesen Bereichen besteht ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedG 1985, S 74). Die Wahrnehmung dieser Interessen erfolgte entgegen der Meinung des Berufungswerbers keineswegs bloß zur Befriedigung der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit, sondern sie diente trotz einiger pointierter Formulierungen vor allem dazu, über Vorkommnisse in der Öffentlichkeit zu berichten, die das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft betroffen haben.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis des des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung und des gewerbsmäßigen Betruges sowie des Vergehens der Abgabenhinterziehung verdächtigen Antragstellers dessen Interesse an der Wahrung seiner Anonymität überwogen hat. Was die vom Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte Einholung des Aktes 29 Hv 128/93 des Landesgerichtes Innsbruck zum Beweis dafür betrifft, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht begründet und der Akt deshalb an den Untersuchungsrichter zurückgeleitet worden sei, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß ein sich aus der Anklageschrift er gebender Tatverdacht nicht schon deshalb entkräftet wird, weil der Akt an den Untersuchungsrichter zurückgeleitet wurde. Im übrigen hat der Antragsteller nur Berufung wegen Nichtigkeit erhoben, wes halb von den getroffenen Feststellungen tatsächlicher Natur auszu gehen ist, wonach zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen der Verdacht bestanden hat, daß der Antragsteller im Ersturteil näher umschrie bene strafbare Handlungen begangen hat.
Die Einholung des Zivilaktes 12 Cg 87/94 des Landesgerichtes Innsbruck zum Beweis dafür, daß der Antragsteller zumindest zu 90 % ausländische Patienten behandelt und sein Bekanntheitsgrad in Deutschland weit größer ist als in Tirol bzw in den anderen Bundesländern, konnte mangels rechtlicher Relevanz unterbleiben, denn selbst bei Annahme der Richtigkeit dieser Behauptung würde dies nur den vom Erstgericht gezogenen Schluß bestätigen, daß H als Arzt eine entsprechende Stellung im öffentlichen Leben eingenommen hat. Aus all diesen Gründen ist der vom Antragsteller auf § 7a MedG gestützte Antrag auf Zuerkennung von Entschädigungen bzw auf Anordnung der Urteilsveröffentlichung gemäß § 8a Abs 6 MedG zu Recht abgewiesen worden.
Da gemäß § 8a Abs 1 MedG im selbständigen Entschädigungsverfahren die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinne nach gelten, hat der Antragsteller H auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 390a Abs 1 StPO zu tragen.
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