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12Os92/94•OGH 12Os92/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt S***** und Andrea S***** wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kurt S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Jänner 1994, GZ 8 d Vr 5064/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 26.April 1992 in Wien seine Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut seiner am 13.Mai 1989 geborenen, somit noch nicht achtzehn Jahre alten Tochter Beatrix B***** durch sein im Urteilsspruch detailliert angeführtes Verhalten gröblich vernachlässigte, wobei die Tat den Tod des Kindes zur Folge hatte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Beschwerde, die Feststellungsmängel zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen der (allein nach § 92 Abs 1 unabdingbaren) Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen moniert, entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil der bekämpfte Schuldspruch - anders als in der Rechtsmittelargumentation vorausgesetzt - das Verbrechen nach § 92 Abs 2 und 3 zweiter Fall StGB zum Gegenstand hat, dem die relevierten Tatbestandskriterien fremd sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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