OGH 6Ob1595/94

6Ob1595/94Supreme CourtJun 30, 1994

Full text

OGH 6Ob1595/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr.Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dkfm Bernd G*****, unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den zum Kurator bestellten Dr.Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, und 2.) Heinz B*****, vertreten durch Dr.Irene Welser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2 Mio S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der zweiten beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1993, AZ 4 R 197/93 (ON 27), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der am 13.April 1994 überreichte Revisionsschriftsatz der zweiten beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die außerordentliche Revision der zweiten beklagten Partei gegen das ihre Person betreffende Berufungsurteil vom 17.Dezember 1993 hat das Revisionsgericht nach inhaltlicher Prüfung der Zulassungsbeschwerde mangels Vorliegens einer Revisionszulassungsvoraussetzung iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen; das Revisionsgericht hat dabei gleichzeitig wahrgenommen, daß die Revision verspätet und auch aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Gerade wegen der Möglichkeit von Wiedereinsetzungen erachtet es der Oberste Gerichtshof in seiner ständigen Praxis als angezeigt, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln - soweit eine Wiedereinsetzung nicht verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist - vorrangig vor der Rechtzeitigkeit zu prüfen und wahrzunehmen.

Über die Anfechtung der zweiten beklagten Partei wurde bereits mit dem Beschluß vom 10.März 1994 im Sinn einer Verneinung der Rechtsmittelzulässigkeit abgesprochen.

Daran vermag eine nachträglich bewilligte Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die (auch) vorgelegene Versäumung der Revisionsfrist nichts zu ändern.

Der neuerliche Revisionsschriftsatz war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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