OGH 6Ob579/94

6Ob579/94Supreme CourtJun 30, 1994

Full text

OGH 6Ob579/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tomislav P*****, vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagte Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Besitzstörung (eingeschränkt auf Verfahrenskostenersatz), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 9.Dezember 1993, GZ 2 C 784/92-19, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 16. Februar 1994, AZ R 90/94(ON 22), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger hat sein Besitzstörungsbegehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.Dezember 1993 auf Verfahrenskostenersatz eingeschränkt. Das Prozeßgericht hat dieses Verfahrenskostenersatzbegehren abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht statt. Dazu sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dem vom Kläger dennoch erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs steht ein zumindest dreifacher Rekursausschluß entgegen:

Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 528 Abs 2 Z 6 ZPO), gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) sowie gegen bestätigende Rekursentscheidungen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) ist der Revisionsrekurs unzulässig.

Diese an den Inhalt der Rekursentscheidung anknüpfenden Rechtsmittelausschlüsse wirken unabhängig vom geltend gemachten Anfechtungsgrund. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs ausgeführte Zulassungsbeschwerde, mit der der Rechtsmittelwerber das Vorliegen eines Revisionsrekurszulässigkeitsgrundes nach § 528 Abs 1 ZPO darzulegen versucht, läßt den vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochenen absoluten Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 ZPO unbeachtet.

Der aus den Gründen der Z 6, Z 3 und Z 2 des § 528 Abs 2 ZPO unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

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