OGH 6Ob20/94

6Ob20/94Supreme CourtJun 30, 1994

Full text

OGH 6Ob20/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Georg H*****, vertreten durch Dr.Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Michael P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Teilstreitwert 300.000 S) und Widerruf (Teilstreitwert 10.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25.Juni 1993, GZ 23 Cg 6/93-13, ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.Januar 1994, AZ 13 R 220/93(ON 20), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Urteil derart abgeändert, daß Punkt 1 des erstinsstanzlichen Urteiles (über das Unterlassungsbegehren) bestätigt, Punkt 2 des erstinstanzlichen Urteiles aber im Sinne einer Abweisung des auf Widerruf der gegenüber Dr.Konrad S***** als einem Geschäftsführer der K*****Gesellschaft mbH geäußerten Behauptung gerichteten Begehrens abgeändert, daß der Kläger ein zur Rechtsberatung und -vertretung nicht befugter Winkeladvokat sei.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 92.175,40 bestimmten Kosten aller drei Instanzen (darin enthalten an Barauslagen S 6.280,- und an Umsatzsteuer S 14.315,90) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Als solcher schritt er namens einer Gesellschaft mbH in zwei Rechtsstreitigkeiten mit einer anderen Gesellschaft mbH ein, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Der Beklagte bezichtigt die vom Kläger vertretene Gesellschaft unseriöser Geschäftspraktiken.

Der Beklagte richtete an einen Geschäftsführer der vom Kläger vertretenen Gesellschaft den mit 4.Juni 1992 datierten, maschinschriftlich abgefaßten, offensichtlich ironisch gemeinten Brief. Darin heißt es wörtlich:

"Die Geschädigtenliste für den Staatsanwalt wird auch schön langsam fertig. Es wäre natürlich wesentlich leichter und einfacher, wenn ich die Prozeßunterlagen vom Winkeladvokaten "H" zur Verfügung hätte. Auch eine Stunde Aufenthalt in Eurer Mahnabteilung würde mir weiterhelfen (diese scheint in Eurem Verein am besten zu funktionieren)."

Von diesem Schreiben nahmen Mitarbeiter der vom Kläger anwaltlich vertretenen Gesellschaft Kenntnis; diese begriffen aus dem Sachzusammenhang unter der als "Winkeladvokat H" bezeichneten Person durchwegs den Kläger.

Ein zweiter Geschäftsführer der vom Kläger vertretenen Gesellschaft übermittelte diesem per Fax das Schreiben des Beklagten vom 4.Juni 1992 mit der Aufforderung, wegen der Bezeichnung "Winkeladvokat" etwas zu unternehmen, da die Gesellschaft Wert darauf lege, nicht von einem solchen vertreten zu sein.

Der Beklagte, der bereits in seinem Schreiben an den Kläger vom 19. November 1991 diesen als anwaltlichen Vertreter der vom Beklagten wegen ihrer Geschäftsmethoden kritisierten Gesellschaft in seine ätzende Schreibweise einbezogen hatte, nannte den Kläger im Verlauf eines am 15.Juni 1992 geführten Telefongesprächs neuerlich einen Winkeladvokaten.

In einem undatierten Schreiben an den Adressaten des Briefes vom 4. Juni 1992 (das nach einem Kanzleieingangsstempel bereits am 17.Juli 1992 in der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers eingelangt war) äußerte der Beklagte in unverhohlen höhnischer Schreibweise im Zusammenhang damit, daß der Kläger "wieder eine seiner Klagen anbrachte" (die Klage im anhängigen Rechtsstreit wurde dem Beklagten am 7.Juli 1992 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt) in offensichtlicher Anknüpfung an den im Schreiben vom 4.Juni 1992 gebrauchten und in der vorliegenden Klage inkriminierten Ausdruck wörtlich:

"Unter der Abkürzung H verbirgt sich nicht der berühmte, feine Anwalt H..., sondern Hr Hans Hupferl Hühnerscheiße. H... kann man als Musterbeispiel des seriösen Anwaltes hinstellen,..."

In einem ebenfalls an den Adressaten des Briefes vom 4.Juni 1992 gerichteten Schreiben vom Oktober 1992 gebrauchte der Beklagte folgende Wendung:

"Die Geschädigtenanzahl wird immer höher, trotz klagefreudiger Winkeladvokaten."

Während des Berufungsverfahrens im anhängigen Rechtsstreit richtete der Beklagte das an die Rechtsanwaltskammer datierte Schreiben vom 12. Oktober 1993, von dem eine Gleichschrift unter anderen zu den Akten des anhängigen Rechtsstreites, an das Justizministerium, an den ORF und an mehrere Wirtschafts-Zeitschriftenverlage versendet weden sollte. Punkt 7 dieses Schreibens lautet wörtlich:

"Im Prozeß beim Bezirksgericht...hat..." (der Kläger) "...im Kostenschinden seine Meisterprüfung abgelegt. Vier Winkeladvokaten (laut Brockhaus sind dies unbedeutende Anwälte) und zwei Berufsbetrüger verkündeten sich untereinander den Streit. Als besondere Feinheit ließ sich ein Winkeladvokat durch den anderen wieder vertreten."

Der Kläger begehrte mit seiner am 11.Juni 1992 angebrachten Klage die urteilsmäßige Verpflichtung des Beklagten, 1. es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokat zu bezeichnen und 2. gegenüber dem Adressaten des Briefes vom 4.Juni 1992 zu widerrufen, "daß der Kläger ein zur Rechtsberatung und -vertretung nicht befugter Winkeladvokat" sei.

Dazu führte der Kläger aus, er erachte die Bezeichnung "Winkeladvokat" als ehrenrührig, weil sie ihn "fälschlich in abwertender Weise als nicht befugten Rechtsberater" bezeichne. Darin läge einerseits eine Ehrverletzung, andererseits aber auch eine bewußt unrichtige Tatsachenbehauptung, die zumindest abstrakt geeignet sei, den Erwerb und den Kredit des Klägers zu gefährden.

Der Beklagte bestritt, im Schreiben vom 4.Juni 1992 auf den Kläger Bezug genommen und den Kläger jemals als "nicht befugten Rechtsberater" hingestellt zu haben, habe er doch schon sein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 19.November 1991 ausdrücklich an "Rechtsanwalt Dr...." adressiert. Abgesehen davon sei dem Ausdruck "Winkeladvokat" nicht der vom Kläger unterstellte Sinngehalt, sondern vielmehr die Bedeutung beizulegen, daß der Rechtsanwalt auch bei der Lösung kniffliger Fragen nie verlegen wäre, vielmehr in Anwendung entsprechender Winkelzüge auch aus prekären Situationen einen Ausweg fände. Im Wort "Winkeladvokat" läge ein Werturteil und keine wie immer geartete Tatsachenbehauptung.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab sowohl dem Unterlassungs- als auch dem Widerrufsbegehren statt. Es ging davon aus, daß die vom Beklagten auf den Kläger bezogene Bezeichnung "Winkeladvokat" abschätzend und abwertend sei, weil sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Empfinden eine Person bezeichne, die fragwürdige Methoden anwende, sich am Rande oder jenseits der gesetzlichen Bestimmungen bewege, um ihr Ziel zu erreichen und ihre Tätigkeit nahe oder außerhalb der Grenze der Ehrbarkeit ausübe. In diesem Sinne liege eine Tatsachenbehauptung vor. Diese erfülle die in § 1330 Abs 2 ABGB normierten Anforderungen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Stattgebung des Unterlassungs- und des Widerrufsbegehrens. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.

Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung der Klagebegehren zielenden Abänderungsantrag an.

Der Kläger strebt mit der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Die Revision ist wegen der für die Entscheidung über das Widerrufsbegehren erforderlichen Beurteilung des Aussagewertes der vom Beklagten in einem Brief an den Geschäftsführer seiner Prozeßgegnerin in Ansehung des Klägers gebrauchten Ausdruckes "Winkeladvokat" zulässig und in dieser Hinsicht auch berechtigt.

Der auf den Kläger als anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten seiner mehrfachen Prozeßgegnerin gemünzte Ausdruck "Winkeladvokat" wurde vom Beklagten nach dem Zusammenhang mit der ironischen, wenn nicht gar zynischen Schreibweise eindeutig in herabsetzender Absicht gebraucht. Der Beklagte hat diese Ausdrucksweise wiederholt. Mit seinem während des Berufungsverfahrens versendeten Schreiben hat er seiner Neigung zur Wiederholung der konkreten Herabsetzung des Klägers nachgegeben und jedenfalls den von ihm zu führenden Beweis des Wegfalls jeder Wiederholungsgefahr in keiner Weise erbracht.

Die subjektive Entrüstung über die von ihm wiederholt gegeißelten Geschäftspraktiken seiner vom Kläger vertretenen Prozeßgegnerin vermochte die die Berufsehre des Klägers verletzende Ausdrucksweise in keiner Weise zu rechtfertigen.

Die Vorinstanzen haben daher dem Unterlassungsbegehren zu Recht stattgegeben.

Der vom Kläger seinem Widerrufsbegehren unterstellte Sinngehalt des Wortes "Winkeladvokat" ist aber dem Beklagten bei der Verwendung in seinem Schreiben an den Gegner der vom Kläger mehrfach vertretenen Prozeßgegnerin des Sachzusammenhanges wegen durchaus nicht zu unterstellen. Auch dem Briefadressaten und den Mitarbeitern der vom Kläger vertretenen Prozeßgegnerin des Beklagten kann nach den ihnen bekannten Umständen nicht unterstellt werden, sie hätten dem Beklagten zugesonnen, er hätte den Prozeßbevollmächtigten seiner Prozeßgegnerin als einen zur Berufsausübung nicht berechtigten Parteienvertreter hinzustellen versucht. Diesen dem Widerrufsbegehren unterstellten Begriffsinhalt muß der Beklagte nach den konkreten Umständen seiner brieflichen Äußerung nicht gegen sich gelten lassen, weil die Absicht des Beklagten offenbar ist, den Kläger zwar als Rechtsanwalt herabzusetzen, ihn aber nicht der unbefugten Berufsausübung bezichtigen zu wollen. Welcher Sinngehalt dem vom Beklagten gebrauchten Ausdruck nach lexikaler Umschreibung auch immer zukommen mag, die dem Widerrufsbegehren unterstellte Bedeutung hatte die schriftliche Äußerung des Beklagten und die Aufnahme dieser Äußerung durch den Briefadressaten und die sonstigen Leser des Briefes mit Sicherheit nicht.

Für den Widerruf einer weder vom Beklagten als Urheber noch von denjenigen, die seine Äußerung zur Kenntnis nahmen, in der dem Klagebegehren unterstellten Sinn gemeinten Behauptung besteht kein Anlaß.

Das Widerrufsbegehren ist schon aus diesem Grund nicht berechtigt. Es war daher in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen.

Die vorinstanzliche Kostenentscheidung ist dem Grund nach im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO aufrecht zu erhalten und nur in Ansehung der Bemessungsgrundlage ( Wert des erfolgreich verfolgten Teilbegehrens 300.000 S) abzuändern. Das Prozeßgericht erster Instanz hat nach Streitwertbemängelung im Sinne des § 7 RATG den Teilstreitwert des Unterlassungsbegehrens mit 300.000 S und jenen des Widerrufsbegehrens mit 10.000 S festgesetzt. Der Kläger ist mit seinem Unterlassungsbegehren durchgedrungen und nur mit seinem Widerrufsbegehren unterlegen. Nach der erwähnten Streitwertfestsetzung unterlag der Kläger nur mit etwa 2/3 Prozent und obsiegte mit etwa 99 2/3 Prozent. Ihm gebührt 100 %iger Kostenersatz auf der Basis seines Prozeßerfolges.

Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO.

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