The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
10ObS149/94•OGH 10ObS149/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ummahan A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.März 1994, GZ 13 Rs 108/93-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Juli 1993, GZ 20 Cgs 369/92y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision läßt die Anführung bestimmter Revisionsgründe im Sinne des § 503 ZPO vermissen. Im wesentlichen wird der Versuch unternommen, die Feststellungen der Vorinstanzen zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen (Verpackungsarbeiterin, Adjustiererin) zu bekämpfen. Darauf kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht eingehen. Soweit der Revision die Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache entnommen werden kann, ist sie nicht berechtigt, weil die im angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtsausführungen zutreffend sind (§ 48 ASGG). Daß die Klägerin zusätzliche Arbeitspausen einhalten müsse, wurde nicht festgestellt. Ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül ist die Verweisbarkeit zu bejahen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.