The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
3Ob55/94•OGH 3Ob55/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bank A*****-AG, vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wider die verpflichtete Partei V GmbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen S 2,389.357,09 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 31.März 1994, GZ 5 R 507/93-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 7.Dezember 1993, GZ E 7043/93-24, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Beschluß, mit welchem der Schätzwert der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft des Verpflichteten festgesetzt wurde, zur Gänze.
Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die Exekutionsordnung nur in den - hier nicht interessierenden - Fällen des § 83 Abs 3, § 239 Abs 3 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die voll bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 176/93 ua).
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen ist, ob die Lösung der darin angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist (3 Ob 128, 129/93 ua).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.