OGH 14Os63/94(14Os75/94)

14Os63/94(14Os75/94)Supreme CourtJun 7, 1994

Full text

OGH 14Os63/94(14Os75/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.November 1993, GZ 2 b Vr 11.332/92-102, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil (gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) gefaßten Widerrufsbeschluß, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine bedingte Entlassung widerrufen.

In seiner gegen den Schuldspruch allein aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer unsubstantiiert (§ 285 a Z 2 StPO), das Erstgericht habe der Entscheidung nur die belastenden Angaben des Tatopfers zugrunde gelegt, jedoch seine Verantwortung und die Aussagen der Entlastungszeugen "in keiner Weise gewürdigt". Auf die ausführliche Urteilsbegründung (US 9 bis 26), in der sich die Tatrichter mit den von Heinrich S***** vorgebrachten Einwendungen und den für und gegen ihn sprechenden Beweisergebnissen detailliert auseinandergesetzt haben (§§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO), geht der Angeklagte nicht ein. Die Beschwerde entzieht sich solcherart von vornherein jeder sachbezogenen Erwiderung und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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