OGH 10ObS115/94

10ObS115/94Supreme CourtMay 31, 1994

Full text

OGH 10ObS115/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ignaz Gattringer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Verica W*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.April 1993, GZ 32 Rs 38/93-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.August 1992, GZ 4 Cgs 119/90-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Weitergewährung der mit 31.12.1989 befristet gewesenen Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß die am 29.7.1934 geboren Klägerin noch verschiedene Hilfsarbeiterberufe (Abserviererin in Selbstbedienungsrestaurants, Aktenträgerin, Waschraumwärterin, Bürobedienerin, Verpackungsarbeiterin in der Leichtindustrie usw) verrichten könne und daher nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es möge zutreffen, daß die Klägerin nicht mehr die Tätigkeit einer Bedienerin, bei der auch mittelschwere Arbeiten in größerem Zeitausmaß anfallen könnten, auszuüben in der Lage sei; da aber für den Versicherten, der keinen Beruf erlernt oder angelernt habe, das Verweisungsfeld mit dem Arbeitsmarkt ident sei, habe dies auf die Beurteilung der Invalidität keinen Einfluß, sofern die Klägerin noch eine Verweisungstätigkeit ausüben könne. Da sie noch leichte und gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von exponierten Stellen und besonderem Zeitdruck - mit einigen, hier nicht ins Gewicht fallenden Einschränkungen - verrichten könne, sei sie noch verweisbar. § 255 Abs 4 ASVG sei nicht anwendbar, weil die Klägerin zwar das 55.Lebensjahr vollendet, aber am Stichtag nicht 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben habe.

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Unrichtige Tatsachenfeststellung ist unter den Revisionsgründen des § 503 ZPO nicht aufgezählt und kann daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden. Soweit die Klägerin das Fehlen einer Feststellung konkreter Arbeitsmöglichkeiten bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, daß es für die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG ohne Bedeutung ist, ob sie auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN). Nach dem festgestellten Leistungskalkül ist nicht davon auszugehen, daß die Klägerin zu keiner geregelten Arbeit mehr fähig sei. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint. Daß die Klägerin nicht 180 Versicherungsmonate erworben hat (§ 255 Abs 4 lit b ASVG aF), ist unbestritten geblieben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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