OGH 4Ob1047/94

4Ob1047/94Supreme CourtMay 31, 1994

Full text

OGH 4Ob1047/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1.April 1994, GZ 2 R 82/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat festgestellt, daß "in einer Schachtel dieser Dreierpackung jeweils drei Gutscheine für das Entwickeln hineingesteckt (waren), wobei ein Teil dieser Gutscheine herausschaute und dabei auch der Gutschein für die kostenlose Entwicklung des Negativfilms lesbar war" (S. 27). Ganz abgesehen davon, daß diese Feststellung für sich allein schon eindeutig zum Ausdruck bringt, daß bei jeder Dreierpackung in einer Schachtel (von dreien) die Gutscheine hineingesteckt waren und der beanstandete Gutschein zu lesen war, geht dieser Sachverhalt auch eindeutig aus der die Grundlage der Feststellung bildenden Aussage des Zeugen Markus R***** (S. 19) hervor (arg. ".. auf den bei den Packungen dazugesteckten Gutscheinen).

Da diese Feststellung auf Grund der vor dem Erstrichter abgelegten Aussagen eines Zeugen getroffen wurde, war das Rekursgericht daran gebunden (EvBl 1994/53 = ecolex 1994, 159 [zust Graff, "Wenn der Erstrichter der Frau glaubt .." aaO 237] = NRsp 1994/72). Daß es - wie sich bei seiner Behandlung der Beweisrüge zeigt - die erstrichterliche Feststellung (S. 62) mißverstanden hat, schadet daher nicht.

Auf der Grundlage des vom Erstgericht - unanfechtbar - festgestellten Sachverhaltes kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagte durch das Aufstellen einer Schütte im Bereich der Kassa, mit Filmpackungen, die jeweils mit einem sichtbaren Gutschein versehen waren, eine Zugabe angekündigt hat (vgl 4 Ob 22/94). Eine erhebliche Rechtfrage liegt daher nicht vor.

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